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Ordnungsbehördliche Bestattungen

Beschreibung

Sofern keine Angehörigen bekannt sind, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung. 

Wenn Angehörige die Bestattung eines Verstorbenen nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb von zehn Kalendertagen veranlassen, führt das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung durch. 
Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d. h. sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.

Für Bestattungspflichtige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Amt für Soziales und Jugend.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen