BIS: Suche und Detail

Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Beschreibung

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgeetz, SBGG) erhält jede Person die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag und die Vornamen in den Personenstandsregistern durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern, wenn die gefühlte Geschlechtsidentität von dem Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern abweicht. Eine Änderung des Geschlechtseintrags ist nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Anpassung der Vornamen möglich, die dem gewählten Geschlecht entsprechen müssen.

Das Selbstbestimmungsgesetz SBGG tritt in zwei Stufen in Kraft.

Seit dem 01.08.2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden. Die Anmeldung kann schriftlich (eigenhändig unterschrieben) oder mündlich (bitte mit einem vorab vereinbarten Termin!) erfolgen.

Die Erklärung selber kann erst ab dem 01.11.2024 abgegeben werden. Zwischen Anmeldung und Abgabe der Erklärung ist eine Frist von mindestens drei Monaten bis höchstens sechs Monaten einzuhalten. 

Der Anmeldung der Erklärung fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

  • Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
  • Wenn Sie nicht in Grevenbroich gemeldet sind: erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe zur Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Familienstand

Zur Beurkundung der Erklärung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass im Original 
  • aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister (wenn Sie nicht in Grevenbroich geboren wurden)
  • ggf. aktuelle Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
  • ggf. aktuelle Geburtsurkunden Ihrer Kinder (wenn in Änderungen auch in den Registern der Kinder geändert werden sollen)

Die Erklärung kann frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung abgegeben werden.

Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann grundsätzlich keine erneute Erklärung abgegeben werden.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung gehören zu den durch das Grundgesetz garantierten Rechten. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) möchte diese Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen. Dafür wird das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können.

  • Volljährige Menschen können durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
  • Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
  • Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen die Sorgerechtsberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtlichen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Für minderjährige Personen besteht vor Abgabe der Erklärung eine Beratungspflicht durch eine geeignete Stelle. Diese Beratung kann erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Seit dem 01.08.2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden.

Die Anmeldung kann schriftlich (eigenhändig unterschrieben) oder mündlich (nach vorheriger Terminvereinbarung!) erfolgen.
Unter Downloads stellen wir ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Die Erklärung selber kann erst ab dem 01.11.2024 abgegeben werden. Zwischen Anmeldung und Abgabe der Erklärung ist eine Frist von mindestens drei Monaten bis höchstens sechs Monaten einzuhalten. Die Abgabe der Erklärung muss persönlich beim Standesamt erfolgen (nach Terminvereinbarung!).

  • Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Sie ist sich der Tragweite der Erklärung und deren Folgen bewusst.
  • Personen mit Beratungspflicht versichern schriftlich, dass sie sich haben beraten lassen.
  • Sie wählen einen geschlechtspassenden Vornamen aus.
  • Die in der Anmeldung gemachten Angaben zu Ihrer gewünschten Geschlechtsänderung und dem Vornamen sind nicht bindend. Erst mit der Abgabe der Erklärung tritt Verbindlichkeit der von Ihnen gewählten Angaben ein.
  • Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, sobald diese bei Ihrem Geburtsstandesamt eingeht.
  • Sie können um einen Termin zur Ausstellung neuer Ausweisdokumente im Bürgerbüro bitten. Hierzu müssen Sie zusätzlich zu den dort erforderlichen Unterlagen auch die neue Geburtsurkunde vorlegen.

Sie können die Erklärung über den Geschlechts- und Vornamenswechsel bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Erklärung bei dem Standesamt abgeben, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.

Sollten Sie in Deutschland geboren sein oder geheiratet haben, werden wir die Erklärung an Ihr zuständiges Geburtsstandesamt oder Eheschließungsstandesamt weiterleiten.

Die Erklärung kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, sofern diese ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich regelmäßig im Inland aufhalten oder eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Die Klärung, ob die Erklärung auch in dem Heimatpass des Heimatstaates Berücksichtigung finden kann, muss mit den zuständigen Behörden selbst geklärt werden. Eine Einflussname des Standesamtes ist leider nicht möglich.

  • Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen: 35,00 Euro
  • Bescheinigung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen: 14,00 Euro