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Angleichung der Namensführung an das deutsche Namensrecht

Beschreibung

Wenn Sie Ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben und sich Ihre Namensführung nunmehr nach deutschem Recht richtet, zum Beispiel durch Einbürgerung, können Sie durch eine Erklärung Ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Dies ist beispielsweise interessant, wenn Sie nach Ihrem Heimatrecht Eigennamen oder Namensketten geführt haben.

Welche Möglichkeiten zur Angleichung des Namens gibt es?

  • Sie können mehrteilige Eigennamen beziehungsweise Namensketten zu einem oder mehreren Vornamen und einem Familiennamen bestimmen. Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
  • Wenn Sie einen einteiligen Eigennamen führen, so können Sie diesen zum Vor- oder Familiennamen bestimmen und den fehlenden Namensteil neu wählen.
  • Namensbestandteile, die dem deutschen Namensrecht fremd sind, zum Beispiel Vatersnamen, Mittelnamen oder Zwischennamen können Sie durch einfache Erklärung ablegen.
  • Ist Ihr Name nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt, können Sie die ursprüngliche Form des Namens annehmen, zum Beispiel Petrova zu Petrov.
  • Zur Erleichterung der Integration können Sie die deutschsprachige Form Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, können Sie einen neuen Vornamen an Stelle des bisherigen wählen. Für den Familiennamen kann kein neuer Name gewählt werden. Dies geht nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung. 

Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.

  • Geburtsurkunde
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • Einbürgerungsurkunde
  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis

Zusätzliche Unterlagen:

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher vor einer persönlichen Vorsprache mit uns in Verbindung.

Ist der anzugleichende Name zugleich der Ehename oder soll Ehename werden, so können Sie die Erklärung nur gemeinsam als Ehepaar abgeben.

Kinder zwischen 14 und 18 Jahren können die Erklärung nur selbst abgeben und benötigen zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Eine Person hat den bisherigen Namen nach ausländischem Recht erworben und unterliegt fortan dem deutschen Namensrecht (durch Einbürgerung, Rechtswahl oder Sonderstatus).

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich (nur nach vorheriger Terminvereinbarung!).

  • Namenserklärung: 35,00 Euro
  • Namensänderungsbescheinigung: 14,00 Euro

Zuständige Einrichtungen