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Bestattungskosten Übernahme

Beschreibung

Die Kosten einer Bestattung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen nach § 8 Bestattungsgesetz NRW - BestG NRW.  Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die volljährigen Kinder,
  3. die Eltern, 
  4. die volljährigen Geschwister, 
  5. die Großeltern, 
  6. und die volljährigen Enkelkinder.

Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen der Fachbereich Soziale Sicherung, Integration und Inklusion.

Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind.

Gem. § 74 SGB XII können Bestattungskosten ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn der bestattungspflichtigen Person oder den bestattungspflichtigen Personen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann.

Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden.

Für die Bestattungskosten ist vorrangig der Nachlass einzusetzen, soweit ein Nachlass vorhanden ist.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Antragstellung auf Übernahme der Bestattungskosten sollte innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntwerden der Pflicht zur Kostentragung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig, am besten vor der Bestattung, mit der zuständigen Stelle zu klären.

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
  • Frau Peters: SGB XII A - B
  • Frau Bock: SGB XII C - G, Ha - Han
  • Herr Onbasi: SGB XII Hao - Hz, I - J, Ka - Kre
  • Herr Heinrichs: SGB XII Krf - Kz, L - O
  • Herr Reksztat: SGB XII P, Q, R, So - Sz, T - V
  • Herr Troll: SGB XII Sa - Sn, W - Z

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen