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Zweitwohnungssteuer
Beschreibung
Der Rat der Stadt Grevenbroich hat die Einführung der Zweitwohnungssteuer beschlossen. Steuerpflichtig sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die mit einer Zweitwohnung in Grevenbroich gemeldet sind.
Wer ist zahlungspflichtig?
Nach der Satzung der Stadt Grevenbroich über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gilt die Steuer für alle, die in Grevenbroich eine Zweitwohnung (oder mehrere) haben und diese als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nutzen. Jeder, der mit Zweitwohnsitz in Grevenbroich gemeldet ist, zahlt eine Steuer, die sich nach der Wohnfläche und einem je nach Wohnfläche gestaffelten Steuersatz pro Quadratmeter richtet.
Was versteht man unter einer „Zweitwohnung“?
Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Grevenbroichs befindet.
Wie wird „Wohnung“ definiert?
Wohnung im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.
Was genau wird besteuert?
Der Steuergegenstand ist das Innehaben einer Wohnung in Grevenbroich neben der Hauptwohnung. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle. Auch Studenten oder Auszubildende mit Zweitwohnung in Grevenbroich und Hauptwohnung bei den Eltern unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweitwohnungsteuerpflicht.
Gibt es Ausnahmen?
Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Hauptwohnung in einer der genannten Einrichtungen befindet.
Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn das „Innehaben“ der Zweitwohnung nicht gegeben ist, d.h. keine Verfügungsbefugnis über die Wohnung besteht. Ein Beispiel dafür ist gegeben, wenn es sich bei der Zweitwohnung in Grevenbroich um das ehemalige "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung handelt.
Wohnungen, die verheiratete / in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen im Gebiet der Stadt Grevenbroich innehaben. Die Personen halten sich überwiegend in Grevenbroich auf und die eheliche/lebenspartnerschaftliche Wohnung, die auch die Hauptwohnung ist, befindet sich in einer anderen Gemeinde.
Dies gilt entsprechend für nicht dauernd getrennt lebende Partnerinnen und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind bzw. mehreren Kindern.
Nicht steuerpflichtig sind amtierende kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einer anderen Gemeinde, wenn durch die Anmeldung des Erstwohnsitzes in Grevenbroich das Mandat aufgrund Gesetzes verloren gehen würde. Die Steuerpflicht endet mit der ordnungsgemäßen Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für das Mandat nach dem jeweiligen Wahlgesetz und beginnt erneut im Falle der Erfolglosigkeit der Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz?
Bemessungsgrundlage ist die Wohnfläche. Je nach Wohnungsgröße staffelt sich der jährliche Steuersatz wie folgt:
- bis zu 30 m² Wohnfläche = 8,60 Euro / m²
- 31 m² bis zu 40 m² Wohnfläche = 7,80 Euro / m²
- 41 m² bis zu bis zu 60 m² Wohnfläche = 7,50 Euro / m²
- 61 m² bis zu 100 m² Wohnfläche = 7,10 Euro / m²
- 101 m² bis zu 140 m² Wohnfläche = 6,80 Euro / m²
- 141 m² oder mehr Wohnfläche = 6,40 Euro / m²
Beispiel:
35 m² Wohnfläche zu 7,80 €/m² ==> 273,00 € Zweitwohnungssteuer jährlich
50 m² Wohnfläche zu 7,50 €/m² ==> 375,00 € Zweitwohnungssteuer jährlich
70 m² Wohnfläche zu 7,10 €/m² ==> 497,00 € Zweitwohnungssteuer jährlich
Muss die Zweitwohnungssteuer immer für die Gesamtfläche der Wohnung gezahlt werden?
Nein, sollte die Wohnung von mehreren volljährigen Personen bewohnt sein, wird nur die Wohnfläche zu Grunde gelegt, die sich aus der individuell genutzten Fläche sowie einem Anteil an der gemeinschaftlich genutzten Fläche zusammensetzt.
Beispiel:
120 m² Wohnfläche mit 3 volljährigen Personen, davon 60 m² gemeinschaftlich genutzt (z. B. Wohnzimmer, Küche, Diele, Bad) sowie jeweils 20 m² individuelle Nutzung (z. B. eigenes Schlafzimmer)
==> ergibt einen steuerpflichtigen Wohnungsanteil von 40 m² (20 m² Anteil gemeinschaftliche Nutzung sowie 20 m² individuelle Nutzung) und somit eine jährliche Zweitwohnungssteuer von 312,00 € (40 m² Wohnfläche zu 7,80 €/m²)
Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.
Beispiel:
Anmeldung ab 18.02. ==> Steuerpflicht beginnt ab 01.03. des Jahres
Abmeldung ab 22.03. ==> Steuerpflicht endet am 31.03. des Jahres
Wann wird die Steuer fällig?
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Gibt es Ermäßigungstatbestände?
Nein. Es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z. B. Studierende, Rentnerinnen und Rentner).
Muss ich als Vermieterin / Vermieter Nachforschungen über meine Mieter betreiben?
Nein, es besteht aber Auskunftspflicht, wenn man von einer Zweitwohnung weiß.
Eventuell Meldestatus korrigieren:
- Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
- Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.
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Zuständige Einrichtungen
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Steuern, Gebühren und Beiträge - 22
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- Am Markt 2
- 41515 Grevenbroich
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02181 608-448
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E-Mail: steuern@grevenbroich.de
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