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Straßenbaubeiträge

Beschreibung

Bei einer notwendigen Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung der Erschließungsanlagen werden diese gemeindlichen Ausgaben als straßenbauliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern / Erbbauberechtigten abgerechnet.
Bei der Forderung von Straßenbaubeiträgen, die eine Eigentümergemeinschaft betreffen, haftet eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum erhält die Verwalterin /der Verwalter der Anlage jedoch zum gleichen Zeitpunkt eine Vorabinformation zur Beitragsforderung.

Hierzu ist erforderlich:

  • Die Feststellung der Beitragspflicht,
  • Aufwandsermittlung der maßnahmebedingten Kosten (z.B. Erneuerung der Fahrbahn, der Beleuchtung oder Verbesserung durch Anlegung von Parkstreifen, Radwegen),
  • Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die anliegenden Grundstücke, bis hin zur
  • Geltendmachung des Straßenbaubeitrages durch Heranziehungsbescheide.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen