BIS: Suche und Detail

Räumungsklage

Beschreibung

Vermieterinnen und Vermieter können die Herausgabe (Räumung) einer Mietwohnung beim Amtsgericht Grevenbroich einklagen, soweit rechtliche Gründe dafür gegeben sind. Bei Mietrückständen (über zwei Monatsmieten hinaus) ist eine Räumungsklage grundsätzlich begründet.

In solchen Fällen teilt das Amtsgericht Grevenbroich der Stadtverwaltung (Fachbereich Soziales) mit, dass dort eine Klage auf Räumung von Wohnraum eingegangen ist; die auf Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nach §§ 543 Abs. 2, 569 BGB gestützt wird.

Solche Mitteilungen des Amtsgerichts Grevenbroich an die Stadtverwaltung erfolgen unter Hinweis auf mögliche Hilfsmaßnahmen nach § 22 Abs. 9 SGB II bzw. § 36 SGB XII.

Seitens der Stadtverwaltung Grevenbroich werden die betroffen Mieterinnen und Mieter angeschrieben bzw. aufgesucht, um ihnen ihre problematische Situation zu verdeutlichen und die Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. So wird ihnen mitgeteilt, dass sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage den Mietrückstand ausgleichen und dadurch die Klage abwenden können. Das geht jedoch nur, wenn in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal eine Klage auf diese Art und Weise abgewiesen worden ist.

Durch Gespräche mit den Betroffenen (denen Vertraulichkeit zugesichert wird) bzw. Vereinbarungen mit den Vermieterinnen und Vermietern (und ggf. deren Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälten) kann in geeigneten Fällen der drohende Wohnungsverlust oft abgewendet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die betroffenen Personen aktiv an einer Lösung ihrer Problematik mitwirken - und dass deren finanzielle Situation, ggf. durch Einschaltung einer Schuldnerberatungsstelle, stabilisiert werden konnte.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen