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Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten

Beschreibung

Kindererziehungszeiten

Für die Kindererziehung werden bis zu drei Jahren als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Für die Geburten ab 1. Januar 1992 werden der beziehungsweise dem Erziehenden die ersten drei Jahre, nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet.
Für Geburten vor dem 1. Januar 1992 werden zweieinhalb Jahre angerechnet.

Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 30 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitrag berücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit ensprechend mehrfach berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wurde.

Kinderberücksichtigungszeiten

Neben den oben genannten Beitragszeiten für die ersten zwei oder drei Lebensjahre des Kindes, werden die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Bei der Erziehung mehrerer Kindern werden diese Zeiten allerdings nicht zusammen gerechnet.

Die Kinderberücksichtigungszeiten sind keine Beitragszeiten, sondern Versicherungszeiten besonderer Art. Sie werden insbesondere für die Wartezeit von 35 Jahren (zum Beispiel bei der Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen) und für die Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen angerechnet.

Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten werden grundsätzlich nur bei einer Erziehung des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Es gibt aber auch verschiedene Ausnahmeregelungen.

Anerkennung von Versicherungszeiten

Zu den Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten berät das Versicherungsamt.

Dort kann auch der Antrag zur Anerkennung dieser Zeiten gestellt werden. Die aufgenommenen Anträge werden an die Rentenversicherungsträger zur Bearbeitung weitergeleitet.

Für die Anerkennung ist die Geburtsurkunde des Kindes (Stammbuch) notwendig.

Eine telefonische Terminabsprache ist erforderlich!

Hilfestellung wird in diesen Bereichen außerdem durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (ehemals LVA), Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (ehemals Bundesknappschaft) geleistet.