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Flächennutzungsplan

Beschreibung

Der Flächennutzungsplan ist der übergeordnete Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet. Er hat die Aufgabe, für die gesamte Gemeinde die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darzustellen. Als Gesamtplan für das Gemeindegebiet enthält der Flächennutzungsplan das übergeordnete Konzept der städtebaulichen Entwicklung. Folgerichtig verlangt das Baugesetzbuch, dass die kleinteiligeren Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen. Der Flächennutzungsplan wird auch als der vorbereitende Bauleitplan bezeichnet. So gibt z. B. die Darstellung einer bisher landwirtschaftlichen genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan dem betreffenden Eigentümer noch kein Baurecht, da dies erst im Bebauungsplan geregelt wird. Sieht der Flächennutzungsplan für bestimmte Flächen Wohnbebauung vor, so kann ein für diesen Bereich aufgestellter Bebauungsplan dort nicht z. B. gewerbliche oder industrielle Bebauung und Nutzung ausweisen. Will die Gemeinde dennoch hier derartige Baurechte für Gewerbe oder Industrie schaffen, muss sie den betreffenden Teil des Flächennutzungsplanes ändern. Diese Änderung kann in zeitgleicher und verfahrensmäßiger Hinsicht parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen.

Ein Flächennutzungsplan

  • ist ein vorbereitender Bauleitplan und Basis für einen Bebauungsplan.
  • hat keine rechtlich bindende Bedeutung. Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt. Der Plan zeigt also, wir jeder Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll. 

Nutzungsmöglichkeiten sind

  • Wohnen,
  • Gewerbe,
  • Verkehr,
  • Infrastruktur,
  • Erholung oder
  • Natur und Umwelt.

Er besteht im Allgemeinen aus:

  • Angabe der Planungsziele
  • verschiedenen Karten zur Flächennutzung, Erschließung oder Umwelt
  • Legende zu den Karten sowie
  • Begründung mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen