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Versteigerung Erlaubnis

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggebenden erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

  1. Internetauktionen (Bitte beachten Sie: Wenn Teilnehmende online an Vor-Ort-Versteigerungen teilnehmen, so ist eine Erlaubnis erforderlich! Der Begriff "Internetauktionen" bezieht sich auf jene Auktionen, die ausschließlich online stattfinden.),
  2. Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmaklerinnen und Kursmakler oder durch die hierzu ermächtigten Handelsmaklerinnen und -makler vorgenommen werden,
  3. Versteigerungen, die von Behörden vorgenommen werden oder 
  4. Versteigerungen, zu denen als Bietende nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund i.S.v. §34b Abs. 4 Nr. 1 o. Nr. 2 GewO vorliegt.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede geschäftsführende Gesellschafterin / jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditistinnen und Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

  • Personalausweises oder Reisepass
  • Registerauszug (z.B. Handesregisterauszug bei juristischen Personen) und Gesellschaftsvertrag, 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9),
  • Bundeszentralregisterauszug (Belegart O),
  • Bescheinigung der Stadtkasse bzw. ggf. und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes.

Hinweis: Es ist zusätzlich eine Anmeldung über das steuerliche ELSTER-Portal notwendig.

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer*in beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie 

  1. zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Kriterien überprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und
  2. geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Geprüft wird hierbei, ob die antragstellende Person Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind. 

Sie können den Antrag auf eine Versteigerererlaubnis elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Anstelle eines Online-Antrages können Sie sich auch formlos per schriftlichem Antrag/Mail oder persönlich an die nebenstehende Einrichtung wenden. Bitte fügen Sie in diesem Fall alle erforderlichen Unterlagen bei.

Die Kosten richten sich nach der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW:

  • Tarifstelle 12.9.1
    Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 
    Gebühr: 50 bis 700 Euro
  • Tarifstelle 12.9.2
    Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist
    Gebühr: 50 bis 500 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen