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Gewerbe - Betriebsfortführung nach dem Tod des Gewerbetreibenden

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Beschreibung

Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung

  • des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartners/Lebenpartnerin
  • des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
  • des/der Nachlassverwalters/Nachlassverwalterin, des/der Nachlasspflegers/Nachlasspflegerin oder des/der Testamentsvollstreckers/Testamentsvollstreckerin

in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 

  1. Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  2. Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
  3. Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person

Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt.

Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.

Sie können den Antrag auf Betriebsfortführung elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Keine.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen