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Sondernutzung von Straßen (Anbieten von Waren oder Leistungen)

Beschreibung

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze werden den Bürger*innen insbesondere zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden öffentliche Straßen, Wege und Plätze jedoch auch zu anderen, so genannten verkehrsfremden Zwecken genutzt.
Diese Form der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums wird als Sondernutzung bezeichnet.

Im Rahmen der Antragstellung sind von der Stadtverwaltung die öffentlichen Belange zu prüfen (zum Beispiel die erforderliche Restgehwegbreite, Freihaltung von Rettungswegen und ähnliches).

Erst wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist, kann eine Auskunft darüber erteilt werden, ob dem Antrag stattgegeben werden kann oder die gewünschte Erlaubnis versagt werden muss. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine Einzelprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Örtlichkeit erforderlich.
Sollte bei Nutzung der gewünschten Fläche z. B. die Restgehwegbreite für Fußgänger, Rollstuhlfahrer etc. nicht ausreichend sein oder ein Rettungsweg tangiert werden, könnte die Erteilung einer Erlaubnis nicht in Aussicht gestellt werden.

Sofern keinerlei Versagungsgründe vorliegen, wird die Sondernutzungserlaubnis in der Regel für ein Jahr, jedoch unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Einer Nutzung der Außenfläche in der genehmigten Form steht dann nichts mehr entgegen.

Jedoch gewährt die Sondernutzungserlaubnis lediglich das Recht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Fläche zum Aufstellen von Tischen und Stühlen, Warenauslagen oder Werbeständern (je nach der von Ihnen beantragten Art der Sondernutzung).
Eine eventuell erforderliche Genehmigung nach dem Gaststättengesetz (GastG) wird hierdurch nicht ersetzt.

Eine Änderung der Erlaubnis wird z. B. dann erforderlich, wenn die genehmigte Fläche in einem anderen Zeitraum als genehmigt in Anspruch genommen werden soll oder die Nutzung einer anderen Fläche (Vergrößerung oder Verkleinerung) beabsichtigt wird.
Auch bei einer beabsichtigten Änderung der erteilten Sondernutzungserlaubnis wird ein schriftlicher Antrag erforderlich. Daraus sollte hervorgehen, welche Änderung beantragt wird. Ggf. ist dann die Durchführung des Prüfungsverfahrens erneut erforderlich.

Angaben über Größe und Art der Sondernutzung

  • bei Neuantrag 14 Tage nach Antragstellung
  • bei befristeten Sondernutzungen 14 Tage nach Antragstellung

Beantragung immer zum Jahresanfang.

Sie können den Antrag auf Sondernutzung elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Anstelle eines Online-Antrages können Sie sich auch formlos per schriftlichem Antrag/Mail oder persönlich an die nebenstehende Einrichtung wenden. Bitte fügen Sie in diesem Fall den nebenstehend zum Download bereitgestellten Antrag und eine Ausweiskopie bei.

Gebühren werden im Einzelfall nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Grevenbroich berechnet.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen