BIS: Suche und Detail

Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht

Beschreibung

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz aller Verkehrsteilnehmenden vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten der antragstellenden Person.

Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
  • wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Sie können von der Helmtragepflicht befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.

Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.

Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße nachzuweisen.

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet für ein Jahr erteilt es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht mehr verändern wird; die Befreiung wird dann unbefristet erteilt.

Sie können den Antrag online stellen. Nutzen Sie hierfür bitte das verlinkte Formular.

Alternativ können Sie den Antrag auch formlos einreichen, vorzugsweise per E-Mail.

Dem Antrag ist ein ärztliches Attest mit dem Wortlaut: „… muss aufgrund der Erkrankung von der Gurtpflicht (bzw. Helmtragepflicht) befreit werden“ beizufügen.

Antragsteller, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind, erhalten die Ausnahmegenehmigung gebührenfrei.

Ohne Vorlage eines Schwerbehindertenausweises wird eine Gebühr i.H.v. 25,00 Euro (für ein Jahr) bzw. 36,00 Euro (für drei Jahre) erhoben. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen