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Feuerwerke - Prüfung und Genehmigung
Beschreibung
Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12 und 01.01.) verboten. Privatpersonen kann das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 aus besonderem Anlässen (zum Beispiel Hochzeit, runder Geburtstag) genehmigt werden.
Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.
- Feuerwerk der Kategorie F1
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesterzeit sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren. - Feuerwerk der Kategorie F2
Die Ausnahmegenehmigung umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte) der Kategorie F2, jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller). Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet. Deshalb sind Feuerwerke grundsätzlich lärmarm zu halten. Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. - Feuerwerk der Kategorie F3 / F4
Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31.12. und 01.01. eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Bezirksregierung wird dann als zuständige Fachbehörde vom Ordnungsamt der Stadt Grevenbroich um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Zudem muss ein Feuerwerk spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- Vom Ende der Sommerzeit - letzter Sonntag im Oktober - bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr beendet sein.
- Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23.00 Uhr.
- Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit - letzter Sonntag im Oktober - um 22.30 Uhr.
Feuerwerk Kategorie F2
Der Antrag muss den Veranstalter, den Ort und den Anlass des Feuerwerkes enthalten. Des weiteren die Abbrenndauer und die Einwilligung des Grundstücksinhabers.
Feuerwerk Kategorie F3 / F4
Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten:
- Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme mit Maßstabsangabe bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer- / Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen.
- Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlage in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu beachten.
- Notwendige Sicherheits- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.
- In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebene Probleme gehen zu Lasten des Anzeigenden.
- Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.
- Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.
- Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.
- Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.
Sollte Ihre Anzeige die voran genannten Punkte nicht enthalten, ist eine sprengstoffrechtlich Bewertung und somit eine Stellungnahme der Bezirksregierung an das Rechts- und Ordnungsamt nicht möglich. Dies kann u.U. dazu führen, dass das Feuerwerk nicht zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
Mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin.
Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
75,00 Euro
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Zuständige Einrichtungen
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Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten - 32.1
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- Ostwall 6
- 41515 Grevenbroich
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- E-Mail:
ordnungsamt@grevenbroich.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02181 608-3216
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E-Mail: ordnungsamt@grevenbroich.de
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Telefon: 02181 608-3217
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Telefon: 02181 608-3219
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