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Namensänderungen öffentlich-rechtlich
Beschreibung
Vor- und Nachname eines jeden Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens zum Beispiel nach Heirat, Scheidung oder Adoption ändern. Über solche so genannten privatrechtlichen Namensänderungen informiert das Standesamt.
Bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Namenskontinuität. Das heißt, dass der einmal gesetzlich erworbene Vor- oder Familienname nur geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe können sein:
- Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
- Die Aussprache und Schreibweise des Namens führt zu erheblichen Schwierigkeiten.
- Eine seelische Belastungslage
- Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.
- Soweit es für das Kindeswohl förderlich ist, soll der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- Der Familienname soll im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden, wenn im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.
Keine wichtigen Gründe sind:
- Der alte Name gefällt nicht mehr.
- Der neue Name klingt besser.
- Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs und ist schwierig auszusprechen oder zu schreiben.
- Nach einer Scheidung ist es einfacher, wenn das Kind denselben Namen trägt wie der Elternteil, der im selben Haushalt lebt.
Zuständig für öffentlich-rechtliche Namensänderungen bei Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Grevenbroich ist der Rhein-Kreis Neuss.
Bitte informieren Sie sich beim Rhein-Kreis Neuss, als zuständige Behörde für öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren über die vorzulegenden Unterlagen.
Die Nameänderungsbehörde schickt eine Abschrift der Namensänderungsurkunde an das geburtsregisterführende Standesamt, wenn der Antragsteller in Deutschland geboren wurde bzw. die Geburt in einem deutschen Personenstandsregister nachbeurkundet wurde.
Diese Änderung wird mit Wirksamkeitsdatum als Folgebeurkundung in das Geburtenregister eingetragen. Danach beantragte Geburtsurkunden weisen nur noch den neuen Namen aus; lediglich aus beglaubigten Ausdrucken aus dem Geburtenregister kann die chronologische Abfolge welcher Name zu welcher Zeit getragen wurde nachvollzogen werden.
Die Meldebehörde (Bürgerbüro) erhält keine Mitteilung von der Namensänderungsbehörde.
Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab.
Bitte erfragen Sie die Höhe der Gebühr beim Rhein-Kreis Neuss, als zuständige Behörde für öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren.