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Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offene Ganztagsschule

Beschreibung

Für die Inanspruchnahme von Leistungen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule sind Elternbeiträge zu leisten (in Kindertagespflege auch Kostenbeiträge genannt).

Das Verfahren zur Erhebung der Elternbeiträge ist umfassend in den entsprechenden Satzungen der Stadt Grevenbroich geregelt.

Die Erhebung der Elternbeiträge erfolgt durch den Fachbereich Jugend der Stadt Grevenbroich, Servicestelle Elternbeiträge.

Kindertageseinrichtungen

Für die Betreuung ihrer Kinder haben Eltern einen monatlichen Beitrag zu leisten.

Die Elternbeiträge orientieren sich an den Einkommensverhältnissen und sind außerdem abhängig von der Betreuungsform, die Sie für Ihr Kind vertraglich vereinbart haben.

Nach Anmeldung Ihres Kindes erhalten Sie eine E-Mail auf die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse durch den Kita-Navigator. Dieser E-Mail können Sie die ersten Hinweise und Schritte zur Einkommensdarlegung entnehmen. Eltern, die keinen Zugang mehr dazu haben oder keine Möglichkeit haben, Unterlagen auszudrucken, erhalten postalisch ein Anschreiben hinsichtlich Ihrer Einkommensdarlegung. Diesem Anschreiben sind ein Formular sowie ein Informationsblatt beigefügt, aus dem Sie die wichtigsten Angaben entnehmen können.

Ist Ihr Jahresbruttoeinkommen aufgrund Ihrer Angaben ermittelt worden, erfolgt die Einstufung entsprechend der Elternbeitragstabelle, die Bestandteil der Elternbeitragssatzung der Stadt Grevenbroich ist. Aus der jeweiligen Einstufung ergibt sich in Abhängigkeit der Betreuungsform der von Ihnen zu zahlende monatliche Beitrag. Liegt Ihr Jahresbruttoeinkommen unter einem Betrag von 25.000 Euro, brauchen Sie keine Beiträge zu zahlen. Der maßgebliche Beitrag für die Betreuungszeit, die für das Kind vereinbart ist, wird auch dann erhoben, wenn diese nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird. Abwesenheitszeiten des Kindes, die Eingewöhnungsphase des Kindes sowie Ferien- und Schließzeiten der Kindertageseinrichtung berühren die Beitragspflicht nicht.

Nimmt mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig die Leistungen einer Grevenbroicher Kindertagespflege oder einer Grevenbroicher Tageseinrichtung für Kinder in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Festgesetzt wird der Elternbeitrag für das Kind, für das sich nach Betreuungsart und Einkommen der höchste Beitrag ergibt. Diese Regelung gilt nicht in Verbindung mit Geschwisterkindern in der Offenen Ganztagsschule.

Kindertagespflege

Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich werden Kostenbeiträge erhoben. 
Die Kostenbeiträge orientieren sich an den Einkommensverhältnissen und sind außerdem abhängig von den wöchentlichen Betreuungsstunden, die Sie für Ihr Kind vertraglich vereinbart haben. Ist Ihr Jahresbruttoeinkommen aufgrund Ihrer Angaben ermittelt worden, erfolgt die Einstufung entsprechend der Kostenbeitragstabelle, die Bestandteil der Kostenbeitragssatzung der Stadt Grevenbroich ist. Aus der jeweiligen Einstufung ergibt sich in Abhängigkeit der Betreuungsform der von Ihnen zu zahlende monatliche Beitrag. Liegt Ihr Jahresbruttoeinkommen unter einem Betrag von 25.000 Euro, brauchen Sie keine Beiträge zu zahlen.

Die Beitragspflicht besteht für die Dauer der Inanspruchnahme der durch den Fachbereich Jugend finanzierten Kindertagespflege. Der maßgebliche Beitrag für die Betreuungszeit, die für das Kind vereinbart ist, wird auch dann erhoben, wenn diese nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird. Abwesenheitszeiten des Kindes, die Eingewöhnungsphase des Kindes sowie Krankheits- und Urlaubszeiten der Betreuungsperson berühren die Beitragspflicht nicht.
Nimmt mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig die Leistungen einer Grevenbroicher Kindertagespflege oder einer Grevenbroicher Tageseinrichtung für Kinder in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Festgesetzt wird der Elternbeitrag für das Kind, für das sich nach Betreuungsart und Einkommen der höchste Beitrag ergibt. Diese Regelung gilt nicht in Verbindung mit Geschwisterkindern in der Offenen Ganztagsschule.

Offene Ganztagsschule

Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Offenen Ganztagsschule (OGS) sind monatliche Beiträge zu zahlen. 
Die Elternbeiträge orientieren sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern (siehe auch Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).

Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsgrundschule, so sind für das zweite Kind und jedes weitere Kind keine Beiträge zu zahlen. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Geschwisterkindern in einer Kindertageseinrichtung/-tagespflege.
Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Ferien- und Schließzeiten der Offenen Ganztagsschule berühren die Beitragspflicht nicht.
Bitte beachten Sie im Bereich OGS unbedingt, dass sich die Monatsbeiträge regelmäßig je Schuljahr um 3 % erhöhen, erstmalig zum 01.08.2024.

Mit diesen Beiträgen werden anteilige Kosten für die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder abgegolten. Verpflegungskosten sind nicht eingeschlossen und sind weiterhin gesondert zu zahlen. Einzelheiten zur Verpflegung regelt der Träger mit Ihnen in einem separaten Vertrag. Für besondere Maßnahmen in den Ferien, wie Fahrten und Exkursionen oder umfangreiche Mal- und Bastelarbeiten, können Sonderbeiträge durch den Träger erhoben werden.

Über das Bildungs- und Teilhabepaket können anspruchsberechtigte Eltern einen Zuschuss zur Mittagsverpflegung erhalten.

Der Fachbereich Jugend bearbeitet ausschließlich die Elternbeiträge für die OGS. Fragen zur Anmeldung, zum Vertrag oder zu internen Angelegenheiten in einer OGS richten Sie bitte weiterhin an den Fachbereich Schulen.

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie hier im Kommunalportal im Bereich „Downloads“.

Bei jeder Anmeldung – auch bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung – wird die „Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen“ von Ihnen unterschrieben und komplett ausgefüllt benötigt. Dem Merkblatt können Sie Hinweise zur Einkommensberechnung und zu den einzureichenden Nachweisen entnehmen.

Das SEPA-Lastschriftmandat wird immer im Original benötigt. Eine Zusendung per E-Mail oder Fax ist nicht gültig. Zudem muss das SEPA-Lastschriftmandat für jede Betreuungsart (Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Offene Ganztagsschule) einzeln erteilt werden. Technisch und rechtlich bedingt ist dies anders leider nicht möglich.

Auf Antrag kann der Elternbeitrag für einen bestimmten Zeitraum (!) erlassen werden, wenn Sie Wohngeld, Bürgergeld (Jobcenter-Leistungen), Asylbewerberleistungen oder Kindergeldzuschlag beziehen / erhalten.

Den Antrag stellen Sie beim Fachbereich Jugend, Elternbeiträge. Dem Antrag sind immer die entsprechenden Nachweise beizufügen, zum Beispiel der entsprechende und vollständige Bewilligungsbescheid.

Die Eltern müssen einen entsprechenden Antrag eigenständig einreichen.

Bis zum Erhalt eines entsprechenden Bescheides über die Beitragsbefreiung müssen die Eltern zunächst den bis dahin festgesetzten Elternbeitrag zahlen. Nach Erhalt der Befreiung werden die ggf. zu viel gezahlten Beiträge natürlich erstattet.

Eine entsprechende Befreiung vom Elternbeitrag gilt nicht automatisch für die gesamte Dauer der Betreuung, sondern immer nur für einen bestimmten Zeitraum!

Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Ausfüllhinweise zur Verbindlichen Erklärung:

I. Allgemeine Angaben

Bitte geben Sie Ihren Namen vollständig an. Sollten Sie vom Kindesvater / von der Kindesmutter getrennt leben, ist diese(r) nicht anzugeben (ausgenommen, Ihr Kind ist bei beiden Eltern gemeldet bzw. wird von beiden zu gleichen Teilen aufgezogen). Ebenfalls nicht aufgeführt werden müssen Stiefväter und Stiefmütter. Lebt das Kind mit jemand anderem Erziehungsberechtigten (z.B. Großeltern) zusammen, ist das Einkommen der Person(en) maßgebend, die berechtigt ist / sind das Kindergeld zu beziehen. Geben Sie immer das Geburtsdatum Ihres Kindes und den Namen der Kindertageseinrichtung (Kita), Kindertagespflegeperson oder Offenen Ganztagsschule (OGS) an.
Bitte denken Sie daran, die Anzahl der Kinder, die zu Ihrer Familie gehören, anzugeben!
Pflegeeltern haben für Kindertagespflege und Kita laut Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Grevenbroich den Beitrag der Einkommensgruppe 25.000 - 34.999 Euro zu zahlen. Einkommensnachweise müssen nicht beigefügt werden, sofern das Einkommen nicht geringer ausfallen könnte. Bitte weisen Sie das Pflegeverhältnis durch ein Schreiben der entsprechenden Stadt-/ Kreisverwaltung nach.

II. Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen

Bitte füllen Sie alle Felder aus und denken Sie daran, Unzutreffendes zu streichen. Vergessen Sie bitte nicht, die verbindliche Erklärung zu unterschreiben und die Nachweise beizufügen. Nachweise sind nicht erforderlich bei Selbsteinschätzung zum Höchstbeitrag. Die Erklärung wird bei jeder Neuaufnahme benötigt, auch bei Geschwisterkindern, bei einem Wechsel der Einrichtung oder wenn sich Ihr Kind in den beiden letzten Kindergartenjahren befindet oder aus anderen Gründen beitragsfrei sein wird.

Was ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten?

Maßgebend ist grundsätzlich zunächst das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres, da Ihnen diese Nachweise bereits vorliegen. Sofern sich allerdings das Einkommen im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr voraussichtlich verbessert oder verschlechtert, ist auf das Zwölffache des aktuellen monatlichen Einkommens abzustellen, zuzüglich der Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, unerwartete Einkünfte). Im Endeffekt zählt somit immer das tatsächliche Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres. Teilen Sie bevorstehende Änderungen daher frühzeitig mit, zum Beispiel Ende der Elternzeit und Wiedereinstieg in den Beruf, neue Arbeitgeber, etc. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewährenden Freibeträge abzuziehen. Das Einkommen umfasst die Summe aller positiven Jahreseinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (z.B. Bruttolohn/-gehalt) abzüglich der Werbungskosten (Pauschalbetrag von 1.230,00 Euro, höhere Werbungskosten müssen jährlich mit Steuerbescheiden nachgewiesen werden). Zudem dürfen die auf dem Steuerbescheid ersichtlichen Kinderbetreuungskosten vom Einkommen abgezogen werden, sofern Sie diese beim Finanzamt geltend machen. Auch hier werden jährlich Steuerbescheide als Nachweis benötigt. Der volle und tatsächliche Betrag darf jedoch nicht abgezogen werden! Bei Beamtinnen und Beamten und Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sind 10% dieser Einkünfte hinzuzurechnen. Bei dem maßgeblichen Einkommen zur Ermittlung der Elternbeiträge für Kita, Kindertagespflege und OGS handelt es sich somit nicht um das zu versteuernde Einkommen. Ebenso sind beispielsweise Abfindungen und steuerfreie Einkünfte/Bezüge (zum Beispiel Kindergartenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Altersvorsorge, Dienstwagen, Minijob, etc.) im jeweiligen Jahr dem Einkommen in voller Höhe hinzuzurechnen.

Folgende Unterlagen werden in diesen Fällen als Nachweis anerkannt:
Dezemberabrechnung 2023 und die aktuellste, erhaltene Gehaltsabrechnung aus 2024 sowie der aktuellste, vorliegende Steuerbescheid und gegebenenfalls eine Bescheinigung über einen „Minijob“. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der Steuerbescheid allein werden bei nichtselbstständiger Beschäftigung wegen der auf diesen Unterlagen fehlenden evtl. steuerfreien Einkünfte nicht als Nachweis anerkannt!

Was ist bei Einkünften aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben sowie bei selbstständiger Arbeit zu beachten?

In diesem Fall entsprechen die Einkünfte dem Gewinn. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit handelt es sich um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für veranlagte Eheleute. Hier dürfen Verluste des einen Elternteils nicht von den positiven Einkünften des anderen Elternteils abgezogen werden.

Folgende Unterlagen werden in diesen Fällen als Nachweis anerkannt:
Als Einkommensnachweis kann zunächst der aktuellste, vorliegende Steuerbescheid eingereicht werden. Sofern dieser noch nicht vorliegt, kann für eine vorläufige Festsetzung die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder der Vorauszahlungsbescheid genommen werden. Bitte reichen Sie auch noch Nachweise über den Gründungszuschuss oder ähnliche Leistungen ein.
Ebenso ist Ihre Selbsteinschätzung auf der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen sehr wichtig. Anhand dieser wird Ihr Elternbeitrag zunächst vorläufig festgesetzt. Endgültige Berechnungen eines jeden Jahres können erst nach Erhalt der jeweiligen Steuerbescheide erfolgen, also oftmals erst ca. 2 Jahre später.

Was ist bei sonstigen Einkünften, wie z.B. Mieteinnahmen und Kapitalvermögen zu beachten?

Als Einkommen gelten ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung laut Steuerbescheid. Diese müssen zunächst mit dem aktuellsten Steuerbescheid nachgewiesen werden. Auch hier werden jährlich Steuerbescheide zur Überprüfung benötigt.

Was ist bei sonstigen Einkünften, wie z.B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Unterhalt, Wohngeld, Krankengeld, und so weiter zu beachten?

Steuerfreie Einkünfte/Bezüge, Unterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschuss sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das beitragspflichtige Kind (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I und Bürgergeld, Renten, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Wohngeld, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, BAföG, Mutterschaftsgeld, etc.) sind dem Einkommen hinzuzurechnen. Bei alleinerziehenden Eltern sind auch Unterhaltsleistungen an das jeweilige Elternteil und/oder das Kind anzurechnen. Außerdem sind gemäß des Einkommensteuergesetzes Freibeträge, Freigrenzen sowie Steuerbefreiungen nicht von Bedeutung. Elterngeld, Kindergeld und Kindergeldzuschuss werden nicht als Einkommen angerechnet. Unterhaltszahlungen, welche Sie für andere Kinder leisten, werden nicht von Ihrem zugrunde zu legenden Einkommen abgezogen.

Folgende Unterlagen werden in diesen Fällen als Nachweise anerkannt:
Die jeweiligen Bescheide als Kopie (Jobcenter-Bescheid mit allen Anlagen), Bescheinigungen über Unterhalt, z.B. Urteil oder Kontoauszüge, jeweilige Leistungsbescheide, z.B. Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, etc.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen