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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Grundstücksteile (z.B. Stellplätze, Terrassen) und / oder das darauf stehende Gebäude in Wohnungs- / Teileigentum aufteilen. Man spricht vom sogenannten Sondereigentum. Bei Stellplätzen sind die Maßangaben im Aufteilungsplan zwingende Voraussetzung man spricht i.d.S. nicht von Abgeschlossenheit.

Ebenfalls notwendig ist diese Bescheinigung, wenn Sie ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen wollen.

Die „Abgeschlossenheit“ einer Wohnung oder der nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, bedeutet, dass diese

  • baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
  • einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben
  • der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung können auch zusätzliche abschließbare Räume gehören (z.B. die „Mieterkeller“ in einem Mehrfamilienhaus)

Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen
  • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten
  • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen
  • Stellplätze oder Grundstücksteile als Sondereigentum erklären wollen.

Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungs-/Teileigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Grundstücksteile sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

  • Antragsvordruck
  • Eigentumsnachweis, Nachweis Erbbaurecht
  • Lageplan oder Flurkartenauszug (nicht älter als drei Monate) maximal in DIN A3
  • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten) in DIN A3

In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Das gleiche gilt für zugehörige Grundstücksteile die als Sondereigentum eingetragen werden sollen. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z.B. mit "G") anzugeben.

Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen. Stellplätze können einzeln Sondereigentum sein, oder einer Wohnung (mit gleicher Nummer) zugeordnet werden.

Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnung des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Die Zeichnungen dürfen nicht größer als DIN A 3 Format sein.

Sollten Sie mehrere Ausfertigungen der gestempelt/gesiegelten Aufteilungspläne benötigen (z.B. 6-fach bei einem Mehrfamilienhaus mit 6 Sondereigentumsanteilen), bedenken Sie, dass eine Ausfertigung beim Bauaufsichtsamt verbleibt, d.h. dass Sie eine Ausfertigung mehr einreichen als Sie benötigen.

Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht müssen im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Bei Rückfragen wenden sie sich an die zuständige Kontaktperson. Bitte achten Sie auf die Bezirkseinteilung.

  • Frau Bors-Flaß: Gruissem, Hülchrath, Kapellen, Langwaden, Mühlrath, Münchrath, Neubrück und Neukirchen
  • Herr Breda: Allrath, Barrenstein, IG-Ost, Neuenhausen, Wevelinghoven
  • Frau Gider-Kutat: Neurath, RWE, Frimmersdorf, Wiederkehrende Prüfung
  • Herr Heyer-Schumacher: Südstadt, Gustorf, Gindorf
  • Frau Jones: Stadtmitte, Wiederkehrende Prüfung
  • Herr von Ameln: Laach, Neu-Elfgen, Noithausen, Elsen, Orken, Hemmerden, Busch

Die Antragstellung erfolgt bei

  • Frau Graf

3.1.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WEG: 
Erstausfertigung Gebühr: 100,00 Euro, je weitere Ausfertigung: Gebühr: 30,00 Euro

3.1.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG
je Sondereigentumsanteil Gebühr: 50,00 bis 150,00 Euro, je Stellplatz Gebühr: 20,00 Euro

3.1.7.2.3 je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Gebühr: 30,00 Euro

Stand 06/2024

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen