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Jugendarbeitsschutz

Beschreibung

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten.

Auf Antrag kann die Beschäftigung von Kindern im Medien- und Kulturbereich bewilligt werden.

Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Das gilt beispielsweise für das Austragen von Zeitungen, Babysitten oder Nachhilfe geben – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18.00 und 08.00 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und natürlich nicht während des Schulunterrichts.

Jugendliche über 15 Jahre, die nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen höchstens vier Wochen im Jahr während der Schulferien jobben. Dabei dürfen sie am Tag nicht mehr als acht Stunden arbeiten und in einer Woche nicht mehr als 40 Stunden, und das auch nur zwischen 6 und 20 Uhr. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt.

Für bestimmte Branchen wie Gastronomie und Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben.

Jugendliche dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Arbeitgeber müssen die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.

Zuständig für alle Fragen des Jugendarbeitsschutzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf.