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Brauchtumsfeuer

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Beschreibung

Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege.

Die Voraussetzungen zur Veranstaltung eines Brauchtumsfeuers ergeben sich aus § 10a der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Grevenbroich.

Brauchtumsfeuer können zugelassen werden als öffentliche Veranstaltung anlässlich des Osterfestes (Osterfeuer), der Feier des 1. Mai (Maifeuer) und des Gedenkens des Heiligen Martin (Martinsfeuer):

Ein Osterfeuer darf am Karsamstag nach Einbruch der Dunkelheit bis Ostersonntag 02:00 Uhr, ein Maifeuer am 30.04. ab 18:00 Uhr und bis 02:00 Uhr am 1. Mai, ein Martinsfeuer an einem Tag in dem Zeitraum vom 06.11. bis 15.11. von 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr, veranstaltet, d.h. in Brand gesetzt und unterhalten werden.

Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte, gut abgelagerte Hölzer für das Brauchtumsfeuer verwendet werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden.

Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.

  • Anzeige des Brauchtumsfeuers
  • Bei Veranstaltung auf öffentlicher Fläche: Nutzungsgenehmigung für die Fläche
  • Ggf. weitere Anlagen, z.B. Lageplan

Das Brauchtumsfeuer ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

  • Es muss ein Bezug zum Brauchtum bestehen.
  • Wer ein Brauchtumsfeuer veranstalten will, muss dies der Ordnungsbehörde spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung unter Angabe von Namen, Vornamen und Anschrift zweier Aufsichtspersonen, des Ortes und der Dauer anzeigen.
  • Es darf nur unbehandeltes, gut abgelagertes Holz verbrannt werden. Die Holzaufschichtung darf eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
  • Die Brandsicherheitsbestimmungen sind einzuhalten, insbesondere ist eine ständige fachkundige Aufsicht durch zwei Personen, von denen mindestens eine das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu gewährleisten.
  • Die weiteren Vorgaben ergeben sich aus der § 10a der städtischen Gefahrenabwehrverordnung.

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