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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Beschreibung

Die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ist eine Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Grundlage dafür ist das Vierte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Anspruch haben Personen,

  • ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei ab dem Geburtsjahr 1947 jeweils ein Monat hinzuzurechnen ist, oder
  • ab 18 Jahren, soweit sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können
  • soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder (Bedarfsgemeinschaft)
  • der Höhe der Kosten der Unterkunft
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
  • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Antragstellung.

  • Ausgefüllter Antrag
  • Personalausweis oder Pass, Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländer*innen
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers/der Rentenversicherung über die dauerhafte, volle Erwerbsminderung, falls vorhanden
  • Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Einkommensunterlagen
    z. B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenmitteilung, Unterhaltszahlungen
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden
    z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ-Brief
  • aktuelle Einstufung beim Energielieferanten
  • Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
  • Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer*innen)

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Sie können Leistungen ab dem Monat erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (wie z.B. Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Hilfebedürftig ist - wie oben beschrieben - wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,erhält.

Hilfe-Bedürftige sind demnach dazu verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung Ihrer Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist (§2 Abs. 2 SGB XII).

  • Sie wohnen in Deutschland
  • Ihr Einkommen und Vermögen reicht nicht aus um Ihren Lebensunterhalt selbst ausreichend bestreiten zu können
  • Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert
  • Sie stellen den Antrag beim Sozialamt oder über das Online-Portal
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe
  • Wenn Sie einen Antrag wegen voller Erwerbsminderung gestellt haben, werden entsprechende Nachweise geprüft oder von Ihrem Rentenversicherungsträger eingeholt.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit
  • Der Bescheid enthält die Gründe der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung). Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsende zur Verfügung gestellt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen