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Gewerbesteuer

Beschreibung

Für Gewerbebetriebe und Gewerbetreibende die eine Betriebsstätte, eine Zweigniederlassung oder eine Baustelle im Stadtgebiet für mindestens 6 Monate unterhalten, erhebt die Stadt Gewerbesteuer.

Entscheidend für die Höhe der Gewerbesteuer ist der jeweilige Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb) pro Jahr, welcher dem zuständigen Finanzamt in der Gewerbesteuererklärung mitzuteilen ist. Das Finanzamt erlässt daraufhin den Steuermessbetrag, welcher der Stadt Grevenbroich in einem Bescheid mitgeteilt wird. Die Stadt Grevenbroich setzt durch Anwendung des örtlichen Hebesatzes (seit 1998 unverändert 450%) auf den Steuermessbetrag die an die Stadt Grevenbroich vom Gewerbetreibenden zu entrichtende Gewerbesteuer fest.

Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen

Entsprechen die tatsächlichen Erträge der Vorauszahlungsjahre nicht den aktuell festgesetzten Werten der Vorauszahlungsjahre, kann beim Fachbereich 22 bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats ein Änderungsantrag für die Gewerbesteuervorauszahlungen gestellt werden. Der Antrag kann formlos erfolgen. Dem Antrag sind entweder eine Abschrift der Gewerbesteuererklärung oder aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen oder ähnliches beizufügen.

Sofern das Finanzamt für das zu ändernde Vorauszahlungsjahr bereits einen Messbescheid (oder Zerlegungsbescheid) erlassen hat, ist der Änderungsantrag beim Finanzamt zu stellen.

Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:

  • Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
  • Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Stadt Grevenbroich.
  • Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Stadt.

Die Messbescheide des Finanzamtes stellen Grundlagenbescheide für die Gewerbesteuerbescheide dar. Die Kommune ist an die Messbescheide des Finanzamtes gebunden. Hat ihr zuständiges Finanzamt für ein Veranlagungsjahr bereits einen Messbescheid erlassen und Sie beanstanden die darin festgesetzten Besteuerungsgrundlagen, Messbeträge oder Zerlegungsanteile, sind Rechtsbehelfe hiergegen nur beim zuständigen Finanzamt gegen die jeweiligen Gewerbesteuermess- bzw. Zerlegungsbescheide zu erheben.

In sonstigen Fällen ist gegen Gewerbesteuerbescheide grundsätzlich der Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen