BIS: Suche und Detail

Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Beschreibung

Jede natürliche Person hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen. Die Verwaltung wird auch dadurch dem Anspruch an eine transparente und nachvollziehbare Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gerecht.

Das IFG NRW legt die Voraussetzungen und das Verfahren zum Informationszugang fest.

Die Informationen werden nur auf Antrag gewährt. 

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen auf welche Informationen er gerichtet ist. Sie sollten einzelne Fälle oder Vorgänge benennen, zu denen Informationen bei der Stadt Grevenbroich vorhanden sein sollen.

Der Antrag ist an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Grevenbroich zu richten.

Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen besteht nicht uneingeschränkt. Zugang kann nur zu den Informationen gewählt werden, die bei der Behörde vorhanden sind. Darüber hinaus ist die Behörde nicht zur Beschaffung von bei ihr nicht vorhandenen Informationen verpflichtet. Bei den amtlich vorhandenen Informationen ergeben sich Einschränkungen oder Versagungsgründe insbesondere aus den Rechten Betroffener oder öffentlicher Interessen

Die Ablehnung eines Antrages oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information wird schriftlich erteilt und begründet. Bei einer mündlichen Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellenden.

Die inhaltliche Richtigkeit der Information wird im Rahmen der Informationserteilung nicht überprüft.

Spezialgesetzliche Ansprüche auf Informationszugang gehen dem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG NRW vor.

Für die Gewährung des Informationszugangs können Gebühren anfallen.

Ein konkreter Antrag auf Informationszugang kann per Online-Formular, E-Mail, schriftlich oder mündlich an den  Datenschutzbeauftragten gestellt werden.

Der Antrag muss eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Ihnen beinhalten.

Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. In einem gesonderten Schreiben erhalten Sie - nach Prüfung der Rechtslage - ganz oder teilweise den Zugang zu Informationen oder die begründete Ablehnung des Informationszugangs.

Begehren Sie eine bestimmte Art des Informationszugangs, wird die Information nur aus wichtigem Grund auf eine andere Art erfolgen.

Falls für den Informationszugang Gebühren erhoben werden, wird Ihre Postadresse zur Zustellung des Gebührenbescheides benötigt.

Die Gebühren für den Informationszugang nach dem IFG NRW richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW.

Demnach ist nicht jeder Informationszugang mit Kosten für die Bürgerinnen und Bürger verbunden. Beispielsweise ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft regelmäßig gebührenfrei.

Bei der Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft oder einer Akteneinsicht mit umfangreicherem Verwaltungsaufwand entstehen Gebühren in Höhe von 10,00 bis 500,00 Euro. Bei Einsichtnahme in Akten oder sonstigen Informationsträgern mit außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, zum Beispiel, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, entstehen Gebühren in Höhe von 10,00 bis 1.000,00 Euro.

In jedem Fall können zudem Kosten für Auslagen anfallen, zum Beispiel für Kopien oder den Versand von Unterlagen.

In Härtefällen kann auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen