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Befreiung von der Ausweispflicht

Beschreibung

In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden.

Ausnahmen von der Ausweispflicht:

  • Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden
  • Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und / oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen sind / ist.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.

  • Personalausweis / Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
  • Personalausweis / Reisepass der Person, die den Antrag stellt.

Als Nachweis des  Befreiungsgrundes:

  • ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
  • Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
  • Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Alle Unterlagen bitte im Original mitbringen. Aus dem Heimvertrag muss die Pflegestufe erkennbar sein.

Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

  • Sie müssen beim Bürgerbüro vorsprechen.
  • Die Beantragung im Bürgerbüro ist nur mit Termin möglich. Einen Termin können Sie mit Hilfe der Online-Terminvereinbarung selbst buchen.
  • Sie müssen die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Der Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gemäß § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz kann auch online gestellt werden. Verwenden Sie dafür den nebenstehenden Link.