BIS: Suche und Detail

Wohnberechtigungsschein

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Bitte wenden Sie sich an den Rhein-Kreis Neuss, der die Bearbeitung der Anträge auf Wohnberechtigungsscheine für die Stadt Grevenbroich übernommen hat.

Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und berechtigt Sie innerhalb dieser Zeitspanne eine öffentlich geförderte Wohnung überall in Nordrhein-Westfalen zu beziehen. Des Weiteren enthält der WBS die Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Auf Grund der Förderung mit öffentlichen Geldern ist der Miete in sozialen Wohnungen in der Regel günstiger als in vergleichbaren freifinanzierten Wohnungen.

Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Folglich gilt ein in Grevenbroich erteilter Wohnberechtigungsschein in ganz Nordrhein-Westfalen.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist unter anderem abhängig von der Höhe Ihres um verschiedenen Abzugsbeträge und Werbungskosten bereinigten Einkommens. Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt.

Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich hier schon einmal orientieren können.

  • Haushaltsgröße: 1 Person
    = Einkommensgrenze: 19.350,00 Euro = maximale Wohnungsgröße: 50,00
  • Haushaltsgröße: 2 Person
    = Einkommensgrenze: 23.310,00 Euro = maximale Wohnungsgröße: 2 Wohnräume oder 65,00
  • Haushaltsgröße: 3 Person
    = Einkommensgrenze: 27.310,00 Euro = maximale Wohnungsgröße: 3 Wohnräume oder 80,00
  • Haushaltsgröße: 4 Person
    = Einkommensgrenze: 32.410,00 Euro = maximale Wohnungsgröße: 4 Wohnräume oder 95,00
  • Haushaltsgröße: 5 Person
    = Einkommensgrenze: 37.510,00 Euro = maximale Wohnungsgröße: 5 Wohnräume oder 110,00

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.360,00 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15,00 oder einen Wohnraum. Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind  im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 Einkommensteuergesetz 700 Euro.

Im Einzelfall kann bei Bedarf ein zusätzlicher Wohnraum zugebilligt werden.

  • Kopie des Personalausweises bei deutschen Bürger*innen und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (ID-Card)
  • Kopie des Reisepasses bei ausländischen Bürger*innen, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

Außerdem:

  • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
  • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
    Dies können zum Beispiel sein:
    • Lohnabrechnungen des Vorjahres
    • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
    • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein.
Zum Beispiel:

  • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
  • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
  • Rentenbescheid (z.B. für Rentner*innen)
  • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr, d.h. Sie müssen innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen.  Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieter*in übergeben werden. Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr und nur in Nordrhein-Westfalen gültig.

10,00 - 20,00 Euro