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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

Beschreibung

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

"Blauer Parkausweis" (EU-weit)

Schwerbehinderte Menschen, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG" (= außergewöhnlich gehbehindert) oder "BL" (= blind) eingetragen haben, erfüllen die Voraussetzungen für einen "Parkausweis für Behinderte" (= blauer EU-weit gültiger Behindertenparkausweis). Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

  • parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
  • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

Insoweit noch kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, besteht auch die Möglichkeit der Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Gehfähigkeit auf das Schwerste eingeschränkt ist.  

"Oranger Parkausweis" (bundesweit)

Wenn das Merkzeichen "G" (= Gehbehindert) und mindestens 70 % GdB eingetragen sind, besteht die Möglichkeit für einen orangefarbenen Ausweis (= "Ausweis über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO"), der bundesweit oder NRW-weit gültig ist. Bei Vorliegen besonderer Erkrankungen reicht u.U. auch 60 % GdB. Die Voraussetzungen dafür müssen im Einzelfall überprüft werden.
Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).

In wenigen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, einen personenbezogenen Behindertenparkplatz eingerichtet zu bekommen, wenn besondere Voraussetzungen dafür vorliegen. Grundbedingung ist aber in jedem Fall das Vorliegen des blauen Parkausweises für Behinderte.

Die Anträge für die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen können formlos gestellt werden.

Mitzubringende Unterlagen:

  • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

Wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt sind, wird eine ausführliche Prüfung in Zusammenarbeit mit dem Rhein-Kreis Neuss vorgenommen.

Die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen sind gebührenfrei.