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Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme

Beschreibung

Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft aufstellen? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie eine Gebrauchsabnahme der örtlichen Baubehörde, bevor Sie sie aufstellen und in Gebrauch nehmen dürfen. Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.

Für technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Tribünen und Zelte mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie grundsätzlich eine Gebrauchsabnahme durch die zuständige Stelle.

So sind z.B. Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Schiffs-, Überschlag- und Riesenschaukeln, Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln, sind als technisch schwierige Fälle einzustufen.

Die Inbetriebnahme anderer Fliegender Bauten (mit Ausführungsgenehmigung) kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Ein Verzicht auf die Gebrauchsabnahme entbindet nicht von der Anzeigepflicht.

Für die Gebrauchsabnahme benötigen Sie das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung.

Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft, ob

  • eine gültige Ausführungsgenehmigung/Prüfbuch vorliegt und
  • die Standsicherheit am Aufstellungsort augenscheinlich gegeben ist.

Mängel werden im Prüfbuch vermerkt.

Gültige Ausführungsgenehmigung/Prüfbuch

Um eine rechtzeitige Terminierung zu gewährleisten, sollte die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Ingebrauchnahme erfolgen.

Der Termin für eine Abnahme dauert max. 30 Minuten. Bei Veranstaltungen mit mehreren fliegenden Bauten (z.B. Kirmesveranstaltungen) wird i.d.R. die Abnahme aller fliegender Bauten in einem Termin durchgeführt.

EUR 10 - EUR 150

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen