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Feuerwerksartikel und Feuerwerkskörper - Hinweise zum Umgang
Beschreibung
Der Fachbereich Öffentliche Ordnung rät zu Silvester vorbeugend zur Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerksartikeln und Feuerwerkskörpern. Zum Schutz für Leben und Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger und auch von Sachwerten wie z.B. Gebäuden, Einrichtungen und Möbel sollten die Vorschriften zum Umgang mit Feuerwerkskörpern unbedingt beachtet werden.
Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit in 4 Klassen eingeteilt.
- Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)
- Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)
- Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)
- Klasse IV: Großfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I können während des ganzen Jahres verkauft werden, die der Klasse II in diesem Jahr ab dem 28. Dezember.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember, 18.00 Uhr bis 1. Januar, 1.00 Uhr erlaubt.
An Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht ausgehändigt werden, die der Klasse I (Feuerwerksartikel) können das ganze Jahr auch an Heranwachsende unter 18 Jahren abgegeben werden.
Für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sind in der genannten Reihenfolge Geschäftsinhaber, Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, Verkäufer verantwortlich.
Der Verkauf dieser Gegenstände ist zwei Wochen vorher dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz anzuzeigen.
Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II müssen mit grüner Farbe gekennzeichnet sein, außerdem müssen die der Klasse I und II durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sein. Auch muss sich eine Gebrauchsanweisung für die Feuerwerkskörper der Klasse II auf den einzelnen Gegenständen bzw. Verpackungseinheiten befinden oder beigefügt sein. Sie dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden, nicht in Verkaufspassagen.
Alle Eltern und Erwachsenen werden gebeten, ihre heranwachsenden Kinder unter 18 Jahren nicht mit dem Kauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II zu beauftragen oder diese an Kinder und Jugendliche weiterzugeben.
Kleine Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.
Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisungen durch!
Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, z.B. Tischfeuerwerk ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen dieses Produktes in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist. Bedenken Sie, dass die Mehrzahl aller Feuerwerkskörper nur im Freien angezündet werden darf.
Das Zünden in Wohn- und Treppenräumen, an geöffneten Fenstern oder auf Balkonen ist gefährlich und führt häufig zu Bränden.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können (Reet- oder Strohdachhäuser), dürfen Feuerwerkskörper nur in ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden.
Bei der Zündung von Raketen der Klasse II ist ein Abstand von mindestens 200 m, bei Feuerwerkskörpern, die keine Raketen sind, ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
Vorsorglich sollten Sie in der Silvesternacht sämtliche Lüftungsklappen und Fenster ihrer Wohnung schließen. Dies gilt auch für Büro- und Betriebsräume, Läger, Schuppen und Garagen.
Sollte es trotz aller Vorsicht doch zu einem Feuer gekommen sein, das Sie mit eigenen Mitteln nicht löschen können, alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten - 32.1
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- Ostwall 6
- 41515 Grevenbroich
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- E-Mail:
ordnungsamt@grevenbroich.de
- E-Mail:
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