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Wohngeld

Beschreibung

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt.
Mieterinnen und Mieter erhalten Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erhalten Lastenzuschuss.

Wohngeld wird nur auf Antrag und erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab.

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Sie sind Mieter? Dann müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss
    Dieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben.
  • Nachweis aller Einkünfte/Einnahmen z.B. Gehalt/Lohn, Renten, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen.
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung (Angaben des Vermieters zum Wohnraum)
    Die Mietbescheinigung zum Wohngeldantrag wird benötigt, um die Höhe des Wohngeldes zu bestimmen und um festzustellen, ob überhaupt Miete gezahlt wird. Wird tatsächlich keine Miete gezahlt, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, oder eventuell zustehendes Wohngeld wird an den Vermieter weitergeleitet.
  • Ggf. Erklärung zur Untervermietung von Wohnraum
    Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten.
  • Ggf. Nachweis Kinderbetreuungskosten (KiTa, OGATA)
  • Ggf. Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
    Die gleiche Wirkung wie die Werbungskosten entfalten die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Auch sie wirken einkommensmindernd.
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis/Bescheid über Pflegegrad
  • Bei nicht EU-Bürgern: Nachweis der Aufenthaltserlaubnis
  • Bei Zuzug im letzten halben Jahr: Negativbescheinigung der Wohngeldstelle Ihres früheren Wohnorts

Sie sind Eigentümer? Dann müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss
    Dieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben.
  • Nachweis aller Einkünfte/Einnahmen z.B. Gehalt/Lohn, Renten, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen.
  • Fremdmittelbescheinigung (Darlehen/Kredite)
    Die Fremdmittelbescheinigung muss zum Nachweis der Belastung von der darlehengebenden Bank ausgefüllt werden. Alternativ können auch Kopien der Darlehensverträge in Kombination mit Kopien der letzten Darlehens-Kontoauszüge eingereicht werden.
  • Ggf. Erklärung zur Untervermietung von Wohnraum
    Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten.
  • Ggf. Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
    Die gleiche Wirkung wie die Werbungskosten entfalten die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Auch sie wirken einkommensmindernd.

Desweiteren müssen folgende Unterlagen bzw. Kopien eingereicht werden:

  • Grundflächenberechnung
  • Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag oder ein Grundbuchauszug)
  • Letzter Bescheid über die Grundbesitzabgaben
  • Ggf. Bescheinigung über die Eigenheimzulage 

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

Änderung der Mietenstufen:

Das Verfahren zur Festlegung der Mietenstufen ist in § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gesetzlich vorgegeben. Das Statistische Bundesamt berechnet auf Basis der Wohngeldstatistik von zwei aufeinanderfolgenden Jahren für alle Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und für die übrigen Gemeinden nach Kreisen zusammengefasst, um wie viel Prozent die örtliche Quadratmetermiete vom Bundesdurchschnitt abweicht. Diese prozentuale Abweichung wird als örtliches Mietenniveau bezeichnet.
Berücksichtigt werden dabei nur die Mieten der Wohngeldempfängerhaushalte (Hauptmieter sowie zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Personen, für die Mietzuschuss geleistet wird). Die Mietenstufe einer Gemeinde im Wohngeldgesetz gibt daher nicht das allgemeine örtliche Mietenniveau aller Mietwohnungen in der Gemeinde wieder.
Da die Mieten innerhalb Deutschlands unterschiedlich hoch sind, muss das Wohngeld diese regionalen Unterschiede berücksichtigen um eine relativ gleiche Entlastung bei den Wohnkosten zu erreichen. Dazu sind die Miethöchstbeträge gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) nach sieben Mietenstufen gestaffelt, denen die Gemeinden entsprechend ihrem Mietenniveau zugeordnet werden. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt. Bei den Mietenstufen I und II liegen die Mieten unterhalb, bei den Mietenstufen IV bis VII oberhalb des Bundesdurchschnitts.

Eine Herabstufung bedeutet nicht, dass sich das Mietenniveau in der Gemeinde verringert hat, sondern nur, dass es sich im Vergleich zum Bundesdurchschnitt verringert hat bzw. geringer als im Bundesdurchschnitt angestiegen ist.

Mietenstufe Grevenbroich:

  • 2022: Stufe 4
  • 2023: Stufe 3

Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

Sie können den Antrag auf Wohngeld online stellen.

Zudem bieten wir Ihnen hier alle notwendigen Formulare / Vordrucke als PDF-Dateien an.

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