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Wanderlager Anzeige

Beschreibung

Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um sogenannte Wanderlager im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung.

Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen heraus.

Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlicher Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§ 56a Absatz 3 Gewerbeordnung)

Kopie der gültigen Reisegewerbekarte

Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Die Beantragung kann elektronisch erfolgen. Nutzen Sie hierfür das Online-Formular der Stadt Grevenbroich oder den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen