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Unterhaltsvorschuss

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01. Januar 2024

  • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230,00 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 Euro

Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
  • nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.

Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
  • Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.

Der Fachbereich Soziale Sicherung arbeitet zur Vermeidung von Wartezeiten mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie zur Antragstellung vorab - gerne telefonisch - einen Termin.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann auch online gestellt werden.

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Schulbescheinigung des Kindes ab dem 15. Lebensjahr
  • Nachweis der Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus Kapitalvermögen)
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass oder Niederlassungserlaubnis) der Antragstellerin/des Antragstellers
  • soweit vorhanden, den vollstreckbaren Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkennung bzw. gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaftsfeststellung
  • Nachweis über die Höhe der Unterhaltszahlungen, Rentenbezüge oder Ähnliches
  • bei anwaltlicher Vertretung: alle notwendigen Unterlagen über den derzeitigen Stand der Unterhaltsheranziehung

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Gebührenfrei

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