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Fehlgeburt Anzeige

Beschreibung

Das Standesamt stellt Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Fehlgeburt aus. Es besteht also keine Verpflichtung zur Anzeige einer Fehlgeburt beim Standesamt. Zuständig für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Fehlgeburt ereignet hat (also unabhängig vom Wohnort). 

Es müssen für die Bescheinigung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es fand eine Fehlgeburt statt und
  • diese wurde gegenüber dem Standesamt angezeigt.

Eine Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei der Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, das heißt:

  • Sie als Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet oder
  • Sie haben als unverheiratete Eltern vor der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder
  • Sie sind die Mutter.

Darüber hinaus liegen keine weiteren Voraussetzungen vor; die Erteilung der Bescheinigung ist nicht von einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft oder von einem Mindestgewicht des tot geborenen Kindes abhängig.

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind

  • bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, sowie
  • weniger als 500 Gramm wog, und/oder
  • die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht hat.

Wenn die Fehlgeburt bei einer Mehrlingsgeburt geschah, wird sie Ihnen als Totgeburt beurkundet, wenn mindestens ein anderes Kind als Lebend- oder Totgeburt zu beurkunden ist.

Für die Anzeige einer Fehlgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
  • wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
    • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
    • Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen
  • wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
    • Geburtsurkunde der Mutter,
    • wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung,
    • gegebenenfalls Sorgeerklärungen
  • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
    • Nachweis über die Namensänderung
  • als Nachweis der Fehlgeburt:
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt beziehungsweise einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt, wobei der Ort der Fehlgeburt aus dieser Bescheinigung ersichtlich sein sollte, oder
    • Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt ersichtlich wird
      oder
    • Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt
  • zur Erstellung der Bescheinigung:
    • Angabe zum vorgesehenen Familien- und den vorgesehenen Vornamen des Kindes

Weitere Informationen zur gesetzlichen Neuregelung im Umgang mit Fehlgeburten (Sternenkindern) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen