BIS: Suche und Detail

Baulast Eintragung oder Löschung

Beschreibung

Eintragung einer Baulast

Die Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen, Teilungsanträgen oder Entwässerungsanträgen hängt häufig von der vorherigen Eintragung einer Baulast ab.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer (das heißt bei Wohnungseigentum beziehungsweise Miteigentum alle Miteigentümer) und gegebenenfalls der oder die Erbbauberechtigte(n) und der oder die Auflassungsberechtigte(n) müssen über die beabsichtigte Baulasteintragung informiert und damit einverstanden sein.

Löschung einer Baulast

Wenn man der Ansicht ist, eine Baulast sei nicht oder nicht mehr erforderlich, kann beim Bauaufsichtsamt den Verzicht auf die Baulast beantragen.
Antragstellende muss Eigentümerinnen / Eigentümer oder Erbbauberechtigte des belasteten Grundstück sein oder Grundstück erworben haben.

Für die Eintragung einer Baulast ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Im Regelfall ist ein amtlicher Lageplan von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/ eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in mindestens 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

Zur Löschung einer Baulast ist ein schriftlicher Antrag erforderlich mit möglichst präziser Bezeichnung der Baulast und des Grundstücks (Gemarkung / Flur / Flurstück).

Alternativ ist ein Online-Antrag möglich. Bitte fügen Sie dabei die erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Personalausweises als Anlage bei.

Sie können uns auch nach Terminvereinbarung persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen (mit Vollmacht).
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.  

Der Bearbeitungszeitraum hängt vom Einzelfall ab.

Je Baulast und Grundstück zwischen 50,00 und 250,00 Euro.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen