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Beglaubigungen

Beschreibung

Das Bürgerbüro ist generell befugt, Dokumente und Unterschriften zu beglaubigen.

Grundsätzliche Ausnahme:
Personenstandsrechtliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) können grundsätzlich nur vom jeweiligen Standesamt beglaubigt werden.

Hinweise:

  • Eine Bestätigung der Übereinstimmung von Original und Kopie (keine Beglaubigung!) kann das Bürgerbüro dann vornehmen, wenn die Kopie einer Personenstandsrechtlichen Urkunde zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung benötigt wird.
  • Ausländische Geburtsurkunden werden im Bürgerbüro beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und die Beglaubigung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist.
  • Beglaubigungen sind nur möglich, wenn der Inhalt des Dokumentes im Bürgerbüro eindeutig verifizierbar ist, d.h. dass in der Regel lediglich deutschsprachige Unterlagen beglaubigt werden können. Eine Ausnahme hiervon kann getroffen werden, wenn das Dokument eindeutig für den Sachbearbeiter zuzuordnen ist. Dies ist z.B. bei englischsprachigen Zeugnissen der Fall. Ist eine Identifizierbarkeit nicht gegeben, ist eine Übersetzung von einem vom Gericht zugelassenen Dolmetscher beizufügen.
  • Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z.B. von Personenstandsurkunden durch das Standesamt, siehe oben).
  • Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen beglaubigt werden. Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.
  • Kopie und Original des Dokumentes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei der Beglaubigung von Unterschriften ist die Unterschrift im Beisein des/der Mitarbeiters/In zu vollziehen
  • je Dokumentenbeglaubigung (unabhängig von der Seitenzahl) wird eine Gebühr in Höhe von 4,20 € erhoben (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %)
  • je Unterschriftsbeglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 € erhoben
  • jede Kopie (A4, schwarz/weiß, für die Seiten 1-10) kostet 0,70 € pro Seite
  • jede Kopie (A4, schwarz/weiß, ab Seite 11) kostet 0,40 € pro Seite
  • jede Farbkopie (A4) kostet 1,20 € pro Seite

Bitte beachten Sie, dass die Gebühr bei Antragsstellung zu entrichten ist. Die Zahlung kann in bar oder mit Karte geleistet werden.

Zuständige Einrichtungen