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Blindenhilfe

Beschreibung

Die Blindenhilfe teilt sich in verschiedene Leistungsarten auf.

  • Blindengeld kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt.

    Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privater Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege (Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege), wird das Blindengeld teilweise gekürzt.

  • Hilfe für hochgradig Sehbehinderte kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% beträgt.

Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.

  • Personalausweis
  • Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
  • Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
  • Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei der Fürsorgestelle für Blinde, Sehschwache und gehörlose Menschen oder dem Landschaftsverband Rheinland erhältlich.

Sofern ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL" vorliegt, ist keine fachärztliche Bescheinigung notwendig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen