BIS: Suche und Detail

Gartenarbeit und Lärmschutz

Beschreibung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt, welche Geräte, wann, auf welchen Grundstücken im Freien betrieben werden dürfen.

Insgesamt 57 verschiedene Geräte erfasst die Verordnung. Von allgemeinem Interesse sind hier besonders die Geräte, die in den heimischen Gärten verwendet werden, wie Rasenmäher, Graskantenschneider, Freischneider, Heckenschere und Laubbläser/Laubsammler.

Diese beispielhaft genannten Geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen in Wohngebieten, Erholungsgebieten, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten nicht betrieben werden.
Wochentags gilt hier ein grundsätzliches Verbot für die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Alle Rasenmäher, etc. die nicht nach EU-Recht mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind, dürfen an Werktagen zu folgenden Zeiten: 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr ebenfalls nicht betrieben werden.

Bei Fragen zu den Regelungen, insbesondere zum Betrieb von Geräten in anderen als den obengenannten Gebieten, wenden Sie sich bitte an den städtischen Fachbereich Ordnung.

Zuständige Einrichtungen