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Gehörlosenhilfe

Beschreibung

Die Hilfe für Gehörlose ist eine finanzielle Hilfe. Sie kann gewährt werden für gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.

  • Personalausweis
  • Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
  • Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
  • Fachärztliche Bescheinigung des Hals-Nasen-Ohren-Arztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei der Fürsorgestelle für Blinde, Sehschwache und gehörlose Menschen oder dem Landschaftsverband Rheinland erhältlich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen