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Gaststättengewerbe - Erlaubnis

Beschreibung

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen. Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 GastG).

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume.

Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

  • Antrag
  • Personalausweis / Pass
  • Bauzeichnungen (Grundriss- und Lageplan) von allen Etagen, in denen sich Betriebsräume befinden, in dreifacher Ausfertigung
  • Pachtvertrag / Mietvertrag über die Gaststättenräume
  • Führungszeugnis für Behörden der Belegart „O“ – nicht älter als drei Monate (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde)
  • Gewerbezentralregisterauskunft (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde)
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, diese erhalten Sie beim Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss
  • Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes: Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes
  • Handelsregisterauszug (Soweit im Handelsregister eingetragen)
  • Beglaubigte Ablichtung des Gesellschaftervertrages (Nur bei juristischen Personen)

Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen bei der persönlichen Vorsprache erläutert werden.

Der Bearbeitungszeitraum richtet sich nach der Vollständigkeit der Unterlagen. Sobald diese vorliegen, erhalten Sie die Erlaubnis in der Regel nach einer Woche.

  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
  • Eignung der Räume und der örtlichen Lage
    Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz.

Die Beantragung kann elektronisch erfolgen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Die Erlaubnisgebühr wird bei Antragstellung im Voraus fällig. Die Gebühr beträgt zur Zeit

  • bei Erstantrag oder nach längerer Schließung (mehr als 1 Jahr): 800,00 Euro,
  • änderungsfreie Übernahme: 700,00 Euro,
  • in Fällen von besonders bedeutendem Umfang bis 3.500,00 Euro.