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Gaststättengewerbe - vorrübergehende Gestattung

Beschreibung

Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung). Dies gilt nur dann, wenn die betreffende Veranstaltung von jedermann oder von einem bestimmten Personenkreis besucht werden kann.

Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Anders herum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO).

Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten, noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.

Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.

  • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).
  • Personalausweis / Pass
  • Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist
  • Führungszeugnis für Behörden der Belegart „O“ – nicht älter als drei Monate (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde)
  • Gewerbezentralregisterauskunft (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde)
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, diese erhalten Sie beim Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss
  • Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes: Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Handelsregisterauszug (Soweit im Handelsregister eingetragen)
  • Beglaubigte Ablichtung des Gesellschaftervertrages (Nur bei juristischen Personen)

Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

Die Beantragung kann elektronisch erfolgen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen