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Sorgeerklärung

Beschreibung

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben - eine Erklärung, dass sie die Sorge für Ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.  

Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären.

Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung liegt die Zuständigkeit für den Bereich der Beistandschaften beim Rhein-Kreis Neuss.
Ansprechpersonen, Formulare und weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Rhein-Kreis Neuss.

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft 

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren. Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen. Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, am besten zusammen. In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wir Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben. Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.