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Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz

Beschreibung

Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr bis auf wenige Ausnahmen jegliche Tätigkeiten verboten, die eine Störung der Nachtruhe für andere Personen verursachen könnten. Auf eine tatsächliche Störung kommt es dabei nicht unbedingt an.

Der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten ist nach § 10 LImschG - abgesehen von der Zeit der Nachtruhe - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden.

Von den Verboten der §§ 9 und 10 LImschG können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag für öffentliche Veranstaltungen, die außerhalb von Räumen stattfinden (z. B. OpenAir Kino/Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmessen) ist beim Ordnungsamt unter Angabe

  • der Art der Veranstaltung (mit Beschreibung)
  • des Veranstaltungsortes
  • der Veranstaltungsdauer

zu stellen.

Zu beachten ist, dass neben einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzes oftmals auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung) benötigt wird, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.

Sofern für die Veranstaltung eine öffentliche Fläche in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

14 Tage nach Antragstellung