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Defibrillatoren (AED) im öffentlichen Raum

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Beschreibung

Ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED, Laiendefibrillator oder Defi) ist ein medizinisches Gerät, das einen kontrollierten Stromstoß abgibt und bei einem plötzlichen Herzstillstand zur Wiederbelebung eingesetzt werden kann.

Viele öffentliche Gebäude und Firmen sind mittlerweile mit automatisierten externen Defibrillatoren zur Ersten Hilfe ausgestattet.

Wo sich ein Defibrillator befindet, ist durch ein grünes Hinweisschild mit mit einem Herz-Symbol, auf dem ein grüner Blitz zuckt, erkennbar.

Im Gegensatz zu Defibrillatoren aus dem Rettungsdienst oder Kliniken sind AEDs durch ihre Bau- und Funktionsweise besonders für Laienhelferinnen und Laienhelfer geeignet. Man kann mit diesen Geräten keinen Menschen verletzen oder sogar töten kann, da das Gerät eigenständig erkennt, ob ein Schock abgegeben werden muss, oder nicht.

Die Bedienung der AEDs ist kinderleicht:

  • Ein einfacher Druck auf die Ein-/Aus-Taste genügt und Sie werden durch klare Sprachanweisungen des Gerätes durch die Reanimationsschritte geleitet. Somit können im Ernstfall alle nötigen Schritte problemlos und fehlerfrei vollzogen werden.
  • Die beiden Klebeelektroden werden bei Jugendlichen und Erwachsenen unter dem rechten Schlüsselbein und unter der linken Achselhöhle angebracht. Beachten Sie bitte auch die Abbildungen auf den einzelnen Elektroden. Dort wird aufgezeigt, wo sie zu positionieren sind.
  • Der Defibrillator prüft selbstständig den Herzrhythmus und entscheidet, ob eine Schockabgabe nötig ist. Erst nach der Anweisung den Schock auszuführen, kann dieser an den Patienten abgegeben werden. Somit wird das Risiko eines überflüssigen Schocks ausgeschlossen.

Im Defikataster der Initiative DefiNetz e.V. sind AED-Standorte gelistet.

Die Anwendung des AED durch Laien geschieht genauso wie die Wiederbelebung immer im Rahmen des „rechtfertigenden Notstandes“ entsprechend § 34 Strafgesetzbuch (StGB) und der mutmaßlichen Einwilligung der Betroffenen. Demnach ist davon auszugehen, dass Anwender*innen eines AED strafrechtlich nicht belangt werden können, sofern sie nicht die gebotene Sorgfaltspflicht verletzten.

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