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Ölverlust durch Fahrzeuge

Beschreibung

Aufgrund von Defekten am Fahrzeug kann es vorkommen, dass dieses Öl, Treibstoff oder andere Betriebsmittel verliert, welche dann auf die Straße gelangen. Hiervon kann nicht nur eine Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund einer rutschigen Fahrbahn, sondern auch eine Umweltgefährdung ausgehen. In jedem Fall ist bei Verlust von Betriebsmittel zum Schutz der Umwelt und anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer entsprechendes Handeln geboten.

Bemerken Sie bei Ihrem oder bei einem Fahrzeug anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer einen starken Betriebsmittelverlust über einen längeren Straßenabschnitt (sog. Ölspur), so ist zügig zu handeln. Verständigen Sie in jedem Fall die Polizei unter der Notrufnummer 110 bzw. die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112. Die Beseitigungskosten sind in aller Regel durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Sollten Sie starke Betriebsmittelverluste bemerken, von denen eine akute Umweltgefährdung ausgeht (Öl oder Kraftstoff droht in Kanalisation oder in die Natur zu gelangen), so informieren Sie bitte umgehend die Feuerwehr. Diese wird unverzüglich entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.

Was passiert, wenn ich mich nicht um die Beseitigung von verlorenem Betriebsmittel und des dadurch entstandenen Schadens kümmere?

  • Die Beschmutzung der Straße und das Unterlassen von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Grevenbroich dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden
  • Die Beseitigungskosten werden dem Verursacher ebenfalls in Rechnung gestellt
  • Die Verschmutzung des Grundwassers mit Mineralöl (Motoröl, Getriebeöl) kann in Nordrhein-Westfalen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden
  • Ein Kraftfahrzeug, das Betriebsmittel verliert, ist nicht zulassungsfähig. Die Hauptuntersuchung kann somit nicht erfolgreich bescheinigt werden. Zudem kann einem Fahrzeug, welches Betriebsmittel verliert, auch die Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde entzogen werden.

Zuständige Einrichtungen