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Beseitigung von Anlagen / Abbruchanzeige

Beschreibung

Der Abbruch (Beseitigung) von Anlagen ist seit dem 01.01.2019 verfahrensfrei (genehmigungsfrei).
Es gilt jedoch die Anzeigepflicht für bestimmte Anlagen (z.B. Gebäude).

Wenn Sie eine bauliche Anlage abreißen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen. (§ 62 Abs. 2 BauO NRW)
Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nachdem durch die Behörde bestätigt wurde, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Beseitigung von:

  1. Anlagen die verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind, z.B. (Aufzählung nur beispielhaft, nicht vollständig) folgende Gebäude:
    • Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten
    • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche insgesamt bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
    • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche,
    • Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  3. Sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

Die Verfahrensfreiheit (Genehmigungsfreiheit) entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden.
Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung ect. zu beachten. 

Die Anzeigepflicht besteht z.B. für  folgende Gebäude und Anlagen

  1. alle nicht freistehenden, also angebauten Gebäude (Gebäudeklassen 2, 3, 4, 5)
  2. freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7 m bis zu 13 m (Gebäudeklassen 4 und 5)
  3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe ab 10 m
  4. Anlagen, wenn sie nicht verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind

Vor dem Abreißen einer baulichen Anlage - unabhängig ob Anzeigepflichtig oder nicht - müssen Sie verschiedene Dinge beachten:

  • Ggf. Standsicherheit der Gebäude und Nachbargebäude prüfen
  • gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
  • auf besonders geschützte Tiere in den baulichen Anlagen und auf dem Abbruchgrundstück achten (Artenschutz)
  • gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen z.B. nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht einholen

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Hinweis:
Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.

  • Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen 
  • Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
  • Ggf. Nachweis der Standsicherheit der angebauten Gebäude durch berechtigte Person (§ 62 Absatz 3 Satz 4 BauO NRW)
  • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Sie können den Antrag künftig online über das Bauportal.NRW stellen. Der Link wird hier bereitgestellt, sobald die Anwendung zur Verfügung steht.

Zusätzlich sind die erforderlichen Formulare nebenstehend vorhanden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen