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Betrieb einer Spielhalle

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Beschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, dass der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele einer Spielhalle zuzuordnen ist. Nach außen offene Geschäfte (z.B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen dar.

Die Spielhallenerlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafterin und Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. Zudem wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliche Unternehmen) erteilt. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel) erfordert eine neue Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist auf eine Dauer von längstens sieben Jahren befristet und wird auf Widerruf erteilt.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und nach den Vorschriften der Spielverordnung.

Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Spielhalle benötigen Sie eine separate Erlaubnis.

Auch muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass die Spielhalle als Aufstellungsort geeignet ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung).

Es ist zu beachten, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23 Glücksspielstaatsvertrags) unterhalten.

Veranstalterinnen / Veranstalter und Vermittlerinnen / Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spielerinnen und Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen.

Veranstalterinnen / Veranstalter und Vermittlerinnen / Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spielerinnen und Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Glücksspielstaatsvertrags durchzuführen.

Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite),
  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen),
  • Aktueller Registerauszug bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen,
  • Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.),
  • Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung bei ausländischen juristischen Personen,
  • Kopie des Pacht- oder Mietvertrages (ggf. Untermietvertrag incl. Einverständniserklärung der/des Hauptvermieterin*s) mit den Unterschriften aller Vertragsparteien bzw. Eigentumsnachweis,
  • Vier einwandfreie Grundrisszeichnungen mit allen Betriebs- und Nebenräumen (durch Rotumrandung kenntlich gemacht) in DIN-A4-Format unter Angabe der m²-Größen,
  • Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV 2021,
  • Fotos der äußeren Gestaltung,
  • Schulungsnachweise Modul B für Betreiberinnen / Betreiber und Mitarbeitende mit Leitungsfunktion.

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung),
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde).

Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde),
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes,
  • Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes.

Zu beachten ist, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden.

Damit Ihnen die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz erteilt werden kann, müssen Sie Folgendes nachweisen:

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die / der Antragstellende hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizulegen.

Gleiches gilt für die Betrieberin / den Betreiberin oder die Spielhallenleitung.

  • Die erforderliche Sachkunde: Nachweis der Betreiberin / des Betreibers, dass sie/er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
  • Ein Sozialkonzept (siehe § 6 GlüStV 2021) sowie ein Konzept, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (siehe §7 GlüStV 2021).
  • Die Erfüllung der Anforderungen an den Standort.

Zudem müssen Sie die Teilnahme am OASIS Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherstellen und es muss während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein.

Der Mindestabstand (350 Meter) zu anderen Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen muss eingehalten werden. Die Spielhalle darf auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. 

Zwischen Spielhallen findet ein geringerer Mindestabstand von 100 Metern nur dann Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die Sie die Erlaubnis beantragen, als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands von 350 Metern zu ihr befinden, die Nachbarspielhallen, die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Spielgeräte sind einzeln aufgestellt in entweder einem Abstand von mindestens zwei Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens einem Meter,
  • durch die Betreiberin / den Betreiber oder auf dessen/deren Veranlassung wird mindestens zweimal täglich, davon einmal bei der Öffnung der Spielhalle und einmal mindestens sechs Stunden nach diesem Zeitpunkt, überprüft, ob die vorzuhaltenden Informationsmaterialen in ausreichender Anzahl vorhanden sind, und die erfolgte Überprüfung protokolliert,
  • es werden Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht,
  • die Betreiberin / der Betreibern und die Spielhallenleitung(en) verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs.1 Nr. 10 AG GlüStV NRW,
  • das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW besonders geschult und,
  • die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

Darüber hinaus ist für die Erlaubniserteilung unter Anwendung des geringeren Mindestabstands von 100 Metern erforderlich, dass Ihnen bei Beantragung Ihrer Erlaubnis eine schriftliche Erklärung für alle Nachbarspielhallen vorliegt, nach der sie sich für den Fall der Erteilung der Erlaubnis für die Antragsspielhalle zur Einhaltung der oben aufgeführten Voraussetzungen für die gesamte restliche Laufzeit ihrer Erlaubnisse verpflichten und bestätigen, die Widerrufsvorschrift zur Kenntnis genommen zu haben. 

Die Erklärung ist entbehrlich, wenn bereits eine Verpflichtung besteht, die oben aufgeführten Voraussetzungen für die gesamte restliche Laufzeit der Erlaubnis einzuhalten.

Die Beschaffenheit und Lage müssen darüber hinaus den polizeilichen und baulichen Anforderungen genügen und die Grundsätze des Jugendschutzes beachten.

Übergangsregelung für Verbundspielhallen:

Die Erlaubnis für die primäre Spielhalle richtet sich nach § 16 Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021. 

Für die primäre Spielhallen als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Betreiberin / der Betreiber und Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW,
  • das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW besonders geschult und,
  • die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden.

Die Beantragung kann elektronisch erfolgen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Anstelle eines Online-Antrages können Sie sich auch formlos per schriftlichem Antrag/Mail oder persönlich an die nebenstehende Einrichtung wenden. Bitte fügen Sie in diesem Fall alle erforderlichen Unterlagen bei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen