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Gewerbe - Fortführung eines Betriebs durch eine Stellvertretung

Beschreibung

Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher, den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Sie können den Antrag auf Betriebsfortführung elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW:

  • Tarifstelle
    12.11.3 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
    Gebühr: 50 bis 1.000 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen