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Vorsorgeregister - Registrierung / Eintragung
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.
Der Gesetzgeber stellt Ihnen mit dem ZVR ein Registersystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. Es wird von der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, jeweils ggf. in Verbindung mit Patientenverfügungen, geführt.
Falls Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung errichtet haben, können Sie diese beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen.
Die registrierten Angaben können von Betreuungsgerichten im Ernstfall rund um die Uhr über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Wenn der Vorsorgefall sehr plötzlich eintritt und Sie sich nicht mehr äußern können, kann das Betreuungsgericht so klären, ob es eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung gibt und - wenn Sie dazu Angaben gemacht haben - wo die Urkunde aufbewahrt wird. So kann verhindert werden, dass eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird. Bei der Registrierung können Sie auch Angaben über besondere Anordnungen und Wünsche machen, hierzu zählt auch, ob zusätzlich eine Patientenverfügung verfasst wurde.
Beachten Sie dabei, dass das Zentrale Vorsorgeregister nicht das Schriftstück (auch nicht die Kopie) verwahrt, in dem die Vorsorgevollmacht beziehungsweise die Betreuungsverfügung enthalten ist.
Sie erhalten bei einer Neueintragung zusätzlich zur Eintragungsbestätigung eine persönliche ZVR-Card. Auf dieser Karte können Sie den Namen der/des Vollmachtgebenden sowie Namen und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen notieren.
Die Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister können Sie jederzeit ändern, ergänzen oder löschen lassen.
Für institutionelle Nutzende des Registers (zum Beispiel beim Zentralen Vorsorgeregister registrierte Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden) gelten besondere Konditionen für Registrierungen beim Zentralen Vorsorgeregister. Haben Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beispielsweise von einer Notarin /einem Notar beurkunden lassen, kann dieser sie auch registrieren lassen.
Sie müssen eine Vorsorgevollmacht beziehungsweise eine Betreuungsverfügung erstellt haben.
Die Gebührenerhebung ist in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigten Vorsorgeregister-Gebührensatzung geregelt. Registrierungsgebühren fallen für die Registrierung einer Vorsorgeurkunde an; die Löschung einer Registrierung ist hingegen gebührenfrei. Die Registrierungsgebühr richtet sich danach,
- ob die Registrierung online oder per Post beantragt wird,
- ob die Abrechnung per Überweisung oder durch Erteilung eines Lastschriftmandats erfolgt und
- nach der Zahl der benannten Vertrauenspersonen.
Genaue Angaben finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters.