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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Beschreibung

Für LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr.

Ebenso gilt für LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhänger vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres (Hauptferienreisezeit) jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ein Samstagsfahrverbot auf den in Absatz 2 der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen.

Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.
Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • termingerechte Beladung und Entladung von Seeschiffen,
  • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder Verkehrseinrichtungen,
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebensmitteln oder Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reitturnieren und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (zum Beispiel Requisiten, Musikinstrumente)

Feiertage in NRW sind:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
  • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  • bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls Dringlichkeitsbescheinigung

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

Sie können den Antrag online stellen. Nutzen Sie hierfür bitte das verlinkte Formular.

Alternativ können Sie auch den zum Download bereitstehenden Antrag einreichen.

Bitte fügen Sie in jedem Fall alle erforderlichen Unterlagen bei.

Wenn eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung für einen Sonntag beträgt 66,00 Euro. Für eine Jahresgenehmigung wird eine Gebühr i.H.v. 375,00 Euro fällig.