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Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen

Beschreibung

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die neue Grundsteuerreform in Kraft. Die Stadt Grevenbroich ist verpflichtet, sie umzusetzen und ihre Grundsteuerhebesätze anzugleichen.

Die Grundsteuerreform basiert auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dies erklärte am 10. April 2018 die bisherige Grundsteuer für unrechtmäßig. Die Entscheidung wurde dadurch gerechtfertigt, dass die Bewertung des Grundbesitzes, auf der sich die Grundsteuer derzeit stützt, auf einer Bewertung von 1964 basierte.

Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig eine Besteuerung anhand aktueller Werte ab 2025 gefordert. Die Zuständigkeit der Bewertung der Grundstücke liegt beim örtlichen Finanzamt, also die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ziel der Grundsteuerreform ist eine gerechte Besteuerung, basierend auf einer Bewertung der Grundstücke entsprechend ihres heutigen Wertes. Damit soll die Werteverschiebung der vergangenen sechs Jahrzehnte abgebildet werden.

Da sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Städte und Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Nach Umsetzung der Grundsteuerreform wird das Grundsteueraufkommen der Stadt Grevenbroich unter Berücksichtigung der Aufkommensneutralität insgesamt stabil gehalten. Dies bedeutet, dass im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteuer eingenommen wird wie in den Jahren vor der Reform.

Aufkommensneutralität führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass Ihre persönliche Grundsteuer gleichbleibt.
Auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht, kann die Neubewertung Ihres Grundbesitzes vergleichsweise stark an Wert zulegen und dadurch zu einer Grundsteuererhöhung führen. Mit der Erhöhung der aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätze ist keine Steuererhöhung verbunden! Folglich wird die Stadt Grevenbroich 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnehmen im Vergleich zu 2024!

Die sogenannten aufkommensneutralen Hebesätze wurden vom Land NRW für jede Stadt bzw. Gemeinde ermittelt und auf der Website der Finanzverwaltung veröffentlicht:

www.finanzverwaltung.nrw.de

Die Grundsteuer wird im Jahr 2025 erstmalig nach neuem Recht veranlagt. Die ab 2025 zu zahlende aufkommensneutrale Grundsteuer bemisst sich – wie bislang auch – nach der folgenden Formel:

1Grundsteuerwertbescheid x 2Steuermesszahl = 3Grundsteuermessbescheid | x 4Hebesatz = 5Grundsteuerbescheid

1 - 3 Zuständig: Ihr örtliches Finanzamt
4 - 5 Zuständig: Steueramt Stadt Grevenbroich

  • Grundsteuerwertbescheid → Als Grundlagenbescheid gerichtet an Sie als Eigentümer-/in. Auf Basis der in der Feststellungserklärung angegebenen Informationen wird der Grundsteuerwert Ihrer Immobilie festgesetzt.
  • Grundsteuermessbescheid → Als Grundlagenbescheid gerichtet an Sie als Eigentümer/in. Als grundlegende Dateninformation an die Stadt Grevenbroich.
  • Grundsteuerbescheid → Als Bescheid gerichtet an Sie als Eigentümer-/in. Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer.

Vermeintlich falsche Feststellungen von Grundsteuerwerten bzw. Messbeträgen müssen gegenüber dem jeweiligen Finanzamt angegriffen werden und nicht gegenüber dem Grundsteuerjahresbescheid der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.
Die Stadt Grevenbroich ist bei der Berechnung der Grundsteuer an die Feststellungen des Messbetrags des Finanzamts gebunden und kann hiervon nicht abweichen.

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform.

Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Bodenrichtwert oder Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster und den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.