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Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Beschreibung

Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben die Möglichkeit gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass die Eintragung der Vornamen und die Angabe des Geschlechts in ihrem beim Standesamt geführten Geburtenregister geändert werden.

Es können beliebige neue Vornamen gewählt werden. Die Geschlechtsangabe kann männlich, weiblich oder divers lauten. Auch eine komplette Streichung der bisherigen Geschlechtsangabe kann erklärt werden.

Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung (einfacher Brief oder mündliche Antragstellung) ist nicht möglich.

Die Erklärung kann bei allen Behörden aufgenommen werden, die öffentliche Beglaubigungen vornehmen, unter anderem bei allen Standesämtern oder Notaren.

Volljährige Personen können die Erklärung selbst abgeben. Kinder zwischen 14 und 18 Jahren benötigen zu ihrer Erklärung zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für Kinder unter 14 Jahren werden die gesetzlichen Vertreter tätig. Falls die gesetzlichen Vertreter nicht zustimmen möchten, ist ersatzweise ein Verfahren beim Familiengericht notwendig.

Die Erklärung wird wirksam mit Eingang bei dem Standesamt, welches das betroffene Geburtenregister führt. Existiert kein deutsches Geburtenregister, ist der Eingang bei dem für die Führung des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters der betroffenen Person zuständigen Standesamtes maßgeblich.

Falls für Sie kein deutscher Personenstandseintrag existiert, wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Standesamt. Dieses überprüft, welche Erklärungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten in Ihrem Fall bestehen.

Falls Sie ledig sind, legen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde vor. Sollten Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sein, wird ein aktueller Ausdruck Ihres Eheregisters benötigt. Neben einem gültigen Ausweis ist die Bescheinigung eines Arztes beizubringen, die belegt, dass bei der betroffenen Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt.

Da es aktuell rechtliche Diskussionen um die Auslegung des vom Gesetzgeber verwandten Begriffs „Variante der Geschlechtsentwicklung“ gibt, empfiehlt es sich, dass der Arzt den von ihm verwandten Begriff näher definiert. 
Falls der Arzt die Definition der Konsensuskonferenz, Chicago 2005 (www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2082839/) zugrunde legt, sollte dies in der Bescheinigung aufgenommen werden. Danach liegt eine Variante der Geschlechtsentwicklung nur bei solchen Diagnosen vor, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden können.

Aktuell entsteht eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro, sofern die Erklärung im Standesamt aufgenommen wird. Wenn Sie zusätzlich eine Urkunde als Nachweis der Änderung benötigen, ist hierfür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 14,00 Euro zu entrichten.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen