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Namenserklärung nach einer Eheschließung

Beschreibung

Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt haben, so können Sie nach deutschem Recht, bei bestehender Ehe, ohne zeitliche Begrenzung, nachträglich den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen eines Ehegatten gemeinsam zum Ehenamen bestimmen.

Die Ehegattin / der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann jederzeit dem Ehenamen den eigenen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name einer Ehegattin / eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung über den Doppelnamen kann widerrufen werden, eine erneute Erklärung über einen Doppelnamen ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Grundsätzlich behalten verwitwete oder geschiedene Ehegattinnen / Ehegatten den Ehenamen. Durch eine Erklärung besteht für verwitwete oder geschiedene Ehepartnerinnen / Ehepartner die Möglichkeit den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde.

Für die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel beglaubigter Ausdruck des Eheregisters, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • falls die Ehe nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • zu einer Ehenamensbestimmung zusätzlich: beglaubigter Geburtenregisterausdruck oder Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland)

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.

  • Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung 35,00 Euro
  • Bescheinigung über die Namensänderung 14,00 Euro
  • Personenstandsurkunde 14,00 Euro

Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen.

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